Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Ältere Abschriften müssen bis zu diesem Zeitpunkte nachgebracht oder mit einem 
Zeugnis des Amtsgerichts darüber versehen sein, daß neuere Eintragungen in der I. und 
II. Abteilung des Grundbuchblattes nicht erfolgt sind. 
84. 
Wird die Beibringung des Nachweises ganz oder teilweise verabsäumt oder besteht 
sonst Ungewißheit über die Person des Empfangsberechtigten, so wird für diesen der Be— 
trag von der Hauptbergkasse bei dem Amtsgerichte Freiberg unter Verzicht auf das 
Recht der Rücknahme hinterlegt. Handelt es sich um kleinere Beträge, so kann die Hinter— 
legung bis zum Zusammenkommen der Beträge mehrerer Jahre verschoben werden. 
85. 
Wird für Rechnung oder mit Beihilfe eines Bergbegnadigungsfonds ein Berggebäude 
im Reviere eines anderen Bergbegnadigungsfonds betrieben, so gebühren die davon 
fallenden Überschüsse den bergbegnadigten Ortschaften des ersteren Fonds allein. 
86. 
Die §§ 169, 170, 171 der Verordnung zur Ausführung des Allgemeinen Berg- 
gesetzes vom 16. Juni 1868, vom 2. Dezember 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 1294) 
werden aufgehoben. 
Dem § 167 wird als 3. Absatz hinzugefügt: 
Dem Bevollmächtigten werden die baren Auslagen, welche ihm durch zweck- 
entsprechende Wahrnehmung seiner Obliegenheiten entstanden sind, aus dem Berg- 
begnadigungsfonds erstattet. 
§ 172 Absatz 1 erhält den Zusatz: 
„Dieser Mitteilung ist eine Benachrichtigung über den Stand des Fonds und 
die Ergebnisse der Verwaltung im vorausgegangenen Jahre beizufügen."“ 
Dresden, am 16. Juni 1904. 
Finanzministerium. 
Für den Minister: 
Dr. Barchewitz. 
Naumann.
	        
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