Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

— 209 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
13. Stück vom Jahre 1904. 
  
  
—.... 
Inbalt: Nr. 50. Gesetz, die Einrichtung der Altersrentenbank betr. S. 209. — Nr. 51. Ausführungs- 
verordnung hierzu. S. 221. 
  
Nr. 50. Gesetz, 
die Einrichtung der Altersrentenbank betreffend; 
vom 3. Juni 1904. 
Wa, Georg, von GEOTTEES Gnaden König von Sachsen 
usw. usw. usw. 
haben die Abänderung der Vorschriften über die Altersrentenbank für nötig befunden und 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände hierdurch wie folgt: 
81. 
() Die Altersrentenbank wird gerichtlich wie außergerichtlich durch die Altersrenten- 
bankverwaltung vertreten. 
(u) Der Staat haftet für die Erfüllung der von der Altersrentenbank übernommenen 
Verpflichtungen und trägt den bei der Altersrentenbank entstehenden Aufwand. 
§2. 
() Die Altersrentenbank gewährt die Füglichkeit, nach Maßgabe der nachstehenden 
Bestimmungen 
1. für Staatsangehörige des Königreiches Sachsen, 
2. für andere Deutsche, die mindestens seit drei Jahren ihren Wohnsitz im Königreiche 
Sachsen haben, 
durch Kapitaleinlagen feste Jahresrenten (Altersrenten, Zeitrenten) zu erwerben. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 27. Juni 1904. 35
	        
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