Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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(u) Verliert ein Versicherter die Eigenschaft, die ihn nach Absatz 1I zur Erwerbung 
von Renten bei der Altersrentenbank berechtigt, so bleiben die Rechte, die durch die bereits 
bewirkten Einlagen begründet worden sind (Rentenanwartschaften und Rentenbezugs- 
rechte), unberührt, die Altersrentenbank ist jedoch nicht verpflichtet, weitere Einlagen für 
diesen Versicherten anzunehmen. 
83. 
Die Renten werden gewährt entweder 
1. bis zum Ableben des Versicherten (Altersrenten) 
oder 
2. bis zur Vollendung eines vom Einleger im voraus zu bestimmenden Lebensjahres 
des Versicherten (Zeitrenten). 
84. 
() Der Lauf der Renten beginnt entweder 
1. nach Beendigung des Kalendervierteljahres, in dessen ersten beiden Monaten das 
Kapital eingezahlt worden ist, und wenn diese Einzahlung erst im dritten Monate 
des Kalendervierteljahres bewirkt wird, nach Beendigung des der Einzahlung 
nächstfolgenden Kalendervierteljahres (sofort beginnende Renten) 
oder 
2. nach Beendigung des Kalendervierteljahres, in dem der Versicherte das vom Ein- 
leger bei der Einzahlung bestimmte Lebensjahr vollendet hat (aufgeschobene 
Renten). 
(u) Ist das Kapital zur Erwerbung einer aufgeschobenen Rente eingezahlt worden, 
so kann nachträglich bestimmt werden, daß der Lauf der Rente nach Vollendung eines 
früheren Lebensjahres des Versicherten beginnen und die Rente mit dem entsprechend 
abgeminderten Jahresbetrage gewährt werden soll (Rentenverfrühung). Der Antrag muß 
vor dem Tage gestellt werden, an dem der Versicherte das im Antrage zu bezeichnende, 
nunmehr für den Beginn des Rentenlaufes maßgebende Lebensjahr vollendet. Nach 
Beendigung des Kalendervierteljahres, in das dieser Tag fällt, beginnt der Lauf der ver- 
frühten Rente. 
(m) Zahlt der Einleger zur Erwerbung einer aufgeschobenen Rente für eine andere 
Person ein Kapital ein, so kann er bestimmen, daß das Recht, die Verfrühung der Rente 
zu beantragen, nicht ihm selbst, sondern dem Versicherten zustehen soll. 
85. 
() Wird ein Kapital zur Erwerbung einer Altersrente eingezahlt, so kann dessen 
Rückforderung vorbehalten oder auf die Rückforderung verzichtet werden.
	        
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