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(u) Verliert ein Versicherter die Eigenschaft, die ihn nach Absatz 1I zur Erwerbung
von Renten bei der Altersrentenbank berechtigt, so bleiben die Rechte, die durch die bereits
bewirkten Einlagen begründet worden sind (Rentenanwartschaften und Rentenbezugs-
rechte), unberührt, die Altersrentenbank ist jedoch nicht verpflichtet, weitere Einlagen für
diesen Versicherten anzunehmen.
83.
Die Renten werden gewährt entweder
1. bis zum Ableben des Versicherten (Altersrenten)
oder
2. bis zur Vollendung eines vom Einleger im voraus zu bestimmenden Lebensjahres
des Versicherten (Zeitrenten).
84.
() Der Lauf der Renten beginnt entweder
1. nach Beendigung des Kalendervierteljahres, in dessen ersten beiden Monaten das
Kapital eingezahlt worden ist, und wenn diese Einzahlung erst im dritten Monate
des Kalendervierteljahres bewirkt wird, nach Beendigung des der Einzahlung
nächstfolgenden Kalendervierteljahres (sofort beginnende Renten)
oder
2. nach Beendigung des Kalendervierteljahres, in dem der Versicherte das vom Ein-
leger bei der Einzahlung bestimmte Lebensjahr vollendet hat (aufgeschobene
Renten).
(u) Ist das Kapital zur Erwerbung einer aufgeschobenen Rente eingezahlt worden,
so kann nachträglich bestimmt werden, daß der Lauf der Rente nach Vollendung eines
früheren Lebensjahres des Versicherten beginnen und die Rente mit dem entsprechend
abgeminderten Jahresbetrage gewährt werden soll (Rentenverfrühung). Der Antrag muß
vor dem Tage gestellt werden, an dem der Versicherte das im Antrage zu bezeichnende,
nunmehr für den Beginn des Rentenlaufes maßgebende Lebensjahr vollendet. Nach
Beendigung des Kalendervierteljahres, in das dieser Tag fällt, beginnt der Lauf der ver-
frühten Rente.
(m) Zahlt der Einleger zur Erwerbung einer aufgeschobenen Rente für eine andere
Person ein Kapital ein, so kann er bestimmen, daß das Recht, die Verfrühung der Rente
zu beantragen, nicht ihm selbst, sondern dem Versicherten zustehen soll.
85.
() Wird ein Kapital zur Erwerbung einer Altersrente eingezahlt, so kann dessen
Rückforderung vorbehalten oder auf die Rückforderung verzichtet werden.