Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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() Hat der Einleger zur Erwerbung einer Altersrente für eine andere Person ein 
Kapital unter Vorbehalt der Rückforderung eingezahlt und das Recht zur Rückforderung 
auf den Versicherten übertragen (§ 6 Absatz IV in Verbindung mit Absatz II), so steht 
das Recht, auf die Rückforderung des Kapitales nachträglich zu verzichten, nicht dem Ein- 
leger, sondern dem Versicherten zu. 
88. 
Die Erklärungen, durch die 
1. auf die Rückforderung des eingezahlten Kapitales von vornherein oder nachträglich 
verzichtet (8 6, 8 7 Absatz h oder Rentenverfrühung (§ 4 Absatz II) beantragt 
wird, 
2. der Einleger Bestimmungen des in § 4 Absatz IIl, 8 6 Absatz IV bezeichneten 
Inhaltes getroffen hat, 
sind unwiderruflich. 
89. 
(1) Wird von dem Einleger ein Kapital zur Erwerbung einer Rente für eine andere 
Person eingezahlt, so erwirbt die letztere unmittelbar ein Recht auf Zahlung der Rente. 
(u) Hat der Einleger Bestimmungen des in § 4 Absatz III oder § 6 Absatz IV 
bezeichneten Inhaltes getroffen, so erwerben der Versicherte und im Falle des § 6 
Absatz IV in Verbindung mit Absatz llII der Erbe des Versicherten unmittelbar das 
Recht, die ihnen vom Emleger eingeräumten Befugnisse gegenüber der Altersrentenbank 
geltend zu machen. 
8 10. 
Durch Einzahlungen, die erst zu einem Zeitpunkte geleistet werden, an dem die zu 
versichernde Person das 76. Lebensjahr überschritten hat, werden Renten nur nach dem 
Betrag erworben, der sich ergibt, wenn als Beginn des Rentenlaufes die Vollendung des 
75. Lebensjahres des Versicherten angenommen wird. 
8 11. 
(1) Die Einzahlungen müssen in vollen Markbeträgen geleistet werden. 
(u) Es werden für die erste Einzahlung nur Beträge von mindestens 25%, für 
weitere, unter denselben Bedingungen wie die erste Einzahlung geleistete Einzahlungen 
nur Beträge von mindestens 10 %¼ bei der Altersrentenbank angenommen. 
mn) Die Bestimmung, daß volle Markbeträge und mindestens 10 .4 eingezahlt 
werden müssen, findet keine Anwendung auf Einzahlungen, die der Einleger zur Er- 
füllung eines Kapitalbetrages leistet, um durch diesen eine Rente von bestimmter Höhe 
zu erwerben.
	        
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