— 212 —
() Hat der Einleger zur Erwerbung einer Altersrente für eine andere Person ein
Kapital unter Vorbehalt der Rückforderung eingezahlt und das Recht zur Rückforderung
auf den Versicherten übertragen (§ 6 Absatz IV in Verbindung mit Absatz II), so steht
das Recht, auf die Rückforderung des Kapitales nachträglich zu verzichten, nicht dem Ein-
leger, sondern dem Versicherten zu.
88.
Die Erklärungen, durch die
1. auf die Rückforderung des eingezahlten Kapitales von vornherein oder nachträglich
verzichtet (8 6, 8 7 Absatz h oder Rentenverfrühung (§ 4 Absatz II) beantragt
wird,
2. der Einleger Bestimmungen des in § 4 Absatz IIl, 8 6 Absatz IV bezeichneten
Inhaltes getroffen hat,
sind unwiderruflich.
89.
(1) Wird von dem Einleger ein Kapital zur Erwerbung einer Rente für eine andere
Person eingezahlt, so erwirbt die letztere unmittelbar ein Recht auf Zahlung der Rente.
(u) Hat der Einleger Bestimmungen des in § 4 Absatz III oder § 6 Absatz IV
bezeichneten Inhaltes getroffen, so erwerben der Versicherte und im Falle des § 6
Absatz IV in Verbindung mit Absatz llII der Erbe des Versicherten unmittelbar das
Recht, die ihnen vom Emleger eingeräumten Befugnisse gegenüber der Altersrentenbank
geltend zu machen.
8 10.
Durch Einzahlungen, die erst zu einem Zeitpunkte geleistet werden, an dem die zu
versichernde Person das 76. Lebensjahr überschritten hat, werden Renten nur nach dem
Betrag erworben, der sich ergibt, wenn als Beginn des Rentenlaufes die Vollendung des
75. Lebensjahres des Versicherten angenommen wird.
8 11.
(1) Die Einzahlungen müssen in vollen Markbeträgen geleistet werden.
(u) Es werden für die erste Einzahlung nur Beträge von mindestens 25%, für
weitere, unter denselben Bedingungen wie die erste Einzahlung geleistete Einzahlungen
nur Beträge von mindestens 10 %¼ bei der Altersrentenbank angenommen.
mn) Die Bestimmung, daß volle Markbeträge und mindestens 10 .4 eingezahlt
werden müssen, findet keine Anwendung auf Einzahlungen, die der Einleger zur Er-
füllung eines Kapitalbetrages leistet, um durch diesen eine Rente von bestimmter Höhe
zu erwerben.