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b) bei aufgeschobenen Renten für jedes zwischen dem Lebensalter des Ver-
sicherten zur Zeit der Einzahlung des Kapitales und dem Lebensalter des
Versicherten zur Zeit des Beginnes des Rentenlaufes liegende Jahr um ½
vom Hundert, soweit aber der Rentenlauf später als nach Vollendung des
60. Lebensjahres des Versicherten beginnt, für jedes nach dem 60. Lebens-
jahre liegende Jahr um 2/# vom Hundert.
(u) Sollen aus Anlaß von Unglücksfällen für die Verunglückten oder ihre An-
gehörigen Renten erworben werden, so kann das Finanzministerium von dem in Absatz I
Ziffer 3 geordneten Abzug absehen lassen.
m) Die Tarife sind für das Alter der zu versichernden Person zur Zeit der Ein-
zahlung und für das Alter, das als Beginn des Laufes aufgeschobener Renten bestimmt
wird, nach ganzen Jahren abzustufen.
(lv) Bei Anwendung der Tarissätze ist
1. bei sofort beginnenden Renten das Lebensjahr, das die zu versichernde Person zur
Zeit der Einzahlung des Kapitales vollendet hat, und
2. bei aufgeschobenen Renten für den Beginn des Rentenlaufes das Lebensjahr zu-
grunde zu legen, das die zu versichernde Person zu dem für den Beginn des
Rentenlaufes vom Einleger bestimmten Zeitpunkte vollendet haben wird, und für
die Bestimmung des Alters der zu versichernden Person zu dem Zeitpunkte, an
dem eine Einzahlung zur Erwerbung einer aufgeschobenen Rente geleistet wird,
das begonnene Lebensjahr als vollendet anzunehmen.
8 16.
() Bei der ersten Einzahlung ist der Antrag auf Versicherung durch Ausfüllung
und Unterzeichnung des von der Altersrentenbankverwaltung vorgeschriebenen Anmeldungs-
musters zu stellen. Die hierbei vom Einleger getroffenen Bestimmungen gelten im Zweifel
auch für die weiteren von ihm für denselben Versicherten geleisteten Einzahlungen.
(u) Leistet der Einleger für denselben Versicherten unter denselben Bedingungen wie
bei der ersten Einzahlung zur Erwerbung aufgeschobener Renten weitere Einzahlungen,
bevor der Betrag der auf Grund der früheren Einzahlung zu gewährenden Rente endgültig
festgestellt worden ist (§ 19), so bedarf es keiner neuen Anmeldung (Absatz 1), sondern
nur der Einreichung des Einlagebuches (§ 18).
(m) Die Erklärungen, durch die
1. der Einleger nachträglich Bestimmungen des in § 4 Absatz lII, § 6 Absatz [IV be-
zeichneten Inhaltes trifft,
2. Rentenverfrühung beantragt (§ 4 Absatz II) oder die Rückerstattung mit Vorbehalt