Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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(VII) Ist der Teilbetrag eines Kapitales zurückzuerstatten, das sich aus verschiedenen 
Einzahlungen zusammensetzt, so wird der zurückzuerstattende Betrag von den einzelnen 
Einzahlungen nach der umgekehrten Reihenfolge, in der sie zeitlich geleistet worden sind, 
abgezogen. 
(VIII) Wird für eine Person, die bereits eine Rente bezieht, eine neue Einzahlung 
geleistet und erreicht die hiervon zu berechnende Jahresrente nicht den Betrag von 20.4, 
so ist die endgültige Feststellung der Rente auszusetzen und unter Festhaltung des für die 
Zeit der Einzahlung sich ergebenden Betrages erst dann vorzunehmen, wenn durch weitere 
Einzahlungen eine Jahresrente erworben worden ist, durch die der an 20.4 fehlende 
Betrag mindestens ergänzt wird. Solange hiernach die endgültige Feststellung der Rente 
ausgesetzt bleibt, ist das zur Erwerbung der letzteren eingezahlte Kapital dem Einleger 
auf dessen Antrag ohne Vergütung von Zinsen auch dann zurückzuerstatten, wenn auf die 
Rückzahlung verzichtet worden war. 
8 20. 
In der Rentenschuldverschreibung (§ 17 Absatz 1 Ziffer 1) sind der Jahresbetrag 
der Rente und der Name des Rentenberechtigten zu bezeichnen. 
8 21. 
) Die in der Rentenschuldverschreibung bezifferte Jahresrente ist in vier gleichen, 
am letzten Tage des Kalendervierteljahres fällig werdenden Teilbeträgen gegen Rückgabe 
der hierüber von der Altersrentenbank ausgefertigten Rentenscheine (§ 22) auszuzahlen, 
dafern der Rentenberechtigte diesen Tag erlebt hat. 
(n) Für das Kalendervierteljahr, innerhalb dessen der Rentenberechtigte vor dem 
letzten Tage des Vierteljahres verstorben ist, wird der achte Teil der Jahresrente aus- 
gezahlt. Auch dieser Teilbetrag wird am letzten Tage des Kalendervierteljahres fällig. 
n) Der Lauf von Zeitrenten endet, dafern der Versicherte nicht vorher verstorben 
ist, mit dem letzten Tage des Kalendervierteljahres, in dem der Rentenberechtigte das im 
voraus bestimmte Lebensjahr vollendet hat (§ 3 Ziffer 2). Die Bestimmung in Absatz Ll 
gilt auch für Zeitrenten. 
§ 22. 
() Über die einzelnen, je am letzten Tage des Kalendervierteljahres fällig werdenden 
Rententeilbeträge sind von der Altersrentenbank dem Rentenberechtigten im voraus 
Rentenscheine auszustellen, in denen die Zahlung des Rententeilbetrages an den Renten- 
berechtigten für den Fall, daß dieser den Fälligkeitstag erlebt hat, gegen Rückgabe des 
Rentenscheines versprochen und bestimmt wird, daß die Zahlung an jeden Inhaber ge- 
leistet werden kann. 
1904. 36
	        
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