Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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8 25. 
Von zehn zu zehn Jahren ist eine Übersicht über den Vermögensstand der Alters— 
rentenbank aufzustellen und der Ständeversammlung vorzulegen. 
8 26. 
() Das Gesetz, die veränderte Einrichtung der Altersrentenbank betreffend, vom 
2. Januar 1879, und das Gesetz, einige Abänderungen des Gesetzes über die veränderte 
Einrichtung der Altersrentenbank vom 2. Januar 1879 und die Aufhebung des Nach— 
tragsgesetzes dazu vom 9. April 1888 betreffend, vom 30. April 1892 treten mit 
Ausnahme der Bestimmung in Artikel I des Gesetzes vom 30. April 1892 mit dem 
Beginne der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes außer Kraft, es erleiden jedoch durch 
das letztere die Rechte des Einlegers und des Versicherten, die durch früher geleistete 
Einzahlungen begründet worden sind, keine Anderung. 
(u) Wird Rentenverfrühung beantragt (§ 4 Absatz lI) oder auf die Rückerstattung 
des mit Vorbehalt der Rückforderung eingezahlten Kapitales nachträglich verzichtet (§ 7), 
so sind die verfrühten Renten und die Zuwachsrenten nach demjenigen Tarife zu berechnen, 
der zu dem Zeitpunkte gegolten hat, an dem die Einzahlung zur Erwerbung der für ein 
höheres Lebensjahr des Versicherten oder mit Rücksicht auf den ursprünglichen Kapital- 
vorbehalt ausgeworfenen Rente geleistet worden ist. Ausgenommen sind die Zuwachs- 
renten, die durch den erst nach Beginn des Rentenlaufes erklärten Verzicht auf die Rück- 
erstattung des mit dem Vorbehalte der Rückforderung eingezahlten Kapitales erworben 
werden sollen; diese Zuwachsrenten werden auch dann nach dem Gesetze, einige Abände- 
rungen des Gesetzes über die veränderte Einrichtung der Altersrentenbank vom 2. Januar 
1879 und die Aufhebung des Nachtragsgesetzes dazu vom 9. April 1888 betreffend, 
vom 30. April 1892 berechnet, wenn die Einzahlungen vor dem 1. Juni 1892 ge- 
leistet worden sind. 
§ 27. 
Unser Finanzministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes und mit der Be- 
stimmung über den Beginn seiner Wirksamkeit beaustragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und dem Königlichen 
Siegel gegeben zu 
Dresden, am 3. Juni 1904. 
Georg. 
  
Dr. Wilhelm Rüger. 
36.
	        
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