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ihre Mühwaltungen eine Vergütung nach den vom Finanzministerium festzustellenden
Sätzen gewährt. %
Beschwerden über die Altersrentenbank und deren Agenturen find schriftlich bei der
Altersrentenbankverwaltung anzubringen.
83.
Die Agenturen haben über die bei ihnen für die Altersrentenbank eingezahlten Geld—
beträge dem Einleger vorläufige Empfangsbekenntnisse nach den von der Altersrentenbank-
verwaltung vorgeschriebenen Mustern auszustellen. Dieselbe Verpflichtung liegt der
Altersrentenbank ob, wenn bei ihr unmittelbar die erste Einzahlung geleistet wird.
Werden bei der Altersrentenbank unmittelbar Einzahlungen auf ein schon bestehendes
Konto geleistet, so hat die Bank in der Regel sofort die Abfertigung zu bewirken und
das Einlagebuch zurückzugeben.
Der Einleger hat nachmals das vorläufige Empfangsbekenntnis gegen Aushändigung
der Rentenschuldverschreibung und der Rentenscheine, beziehentlich auch der Kapital-
schuldverschreibung (bei sofort beginnenden Renten) oder des Einlagebuches (bei auf-
geschobenen Renten) zurückzugeben.
Wer das vorläufige Empfangsbekenntnis überbringt, kann als berechtigt zur Empfang-
nahme der in Absatz 2 bezeichneten Versicherungsurkunden angesehen werden.
84.
Die für die Altersrentenbankverwaltung, die Altersrentenbank und die Agenturen
bestimmten Postsendungen sind vom Absender zu frankieren. Bei Geldsendungen ist das
Bestellgeld beizufügen.
II. Zu den Einzelbestimmungen des Gesetzes.
85.
Zu 84 Absatz II Satz 2, § 16 Absatz III Ziffer 2 des Gesetzes.
Der Antrag auf Rentenverfrühung muß vor dem in § 4 Absatz ll Satz 2 des Ge-
setzes bezeichneten Tage bei der Altersrentenbank eingehen. Dem Antrage muß das
Einlagebuch beigefügt werden.
86.
Zu 86 Absatz JL, 8 13, 8 19 Absatz IV und Absatz VIII Satz 2 des Gesetzes.
Die mit dem Vorbehalte der Rückforderung eingelegten und die nach § 13 oder nach
§ 19 des Gesetzes zurückzuerstattenden Geldbeträge werden bei der Kasse der Alters-
rentenbank in Dresden ausgezahlt.