Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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9 9. 
Zu §6 Absatz III, § 16 Absatz V des Gesetzes. 
Wird der Antrag auf Rückerstattung des mit dem Vorbehalte der Rückforderung 
eingezahlten Kapitales nach dem Tode des Versicherten gestellt, so ist die den Tod nach- 
weisende Sterbeurkunde und das Einlagebuch oder die an dessen Stelle ausgestellte 
Kapitalschuldverschreibung dem Antrage beizufügen, auch auf Verlangen der Altersrenten- 
bank ein Erbschein vorzulegen. 
810. 
Zu § 13 des Gesetzes. 
Hat die Altersrentenbank ihre Erklärung der Annahme des Versicherungsantrags 
angefochten, so ist dem Einleger eine Berechnung des von ihm und von der Altersrenten- 
bank zurückzuerstattenden Geldbetrags und, wenn der letztere den ersteren übersteigt, 
außerdem der Entwurf einer Quittung zu übersenden. 
Vor der Zahlung des von der Altersrentenbank zurückzuerstattenden Betrags hat 
der Einleger das Einlagebuch oder die an dessen Stelle ausgestellte Rentenschuldver- 
schreibung mit den an den Rentenempfänger hinausgegebenen, noch nicht eingelösten 
Rentenscheinen und, wenn das Kapital mit dem Vorbehalte der Rückforderung eingezahlt 
worden war, außerdem die Kapitalschuldverschreibung an die Altersrentenbank wieder 
einzuliefern. 
§ 11. 
Zu § 15 Absatz l, § 18 Absatz I Ziffer 5 des Gesetzes. 
Die Renten werden nach den unter O beigefügten Tarifen berechnet. 
Die der einzelnen Einzahlung entsprechende Rente wird in vollen Pfennigbeträgen 
ausgeworfen. Bruchteile von Pfennigen bleiben unberücksichtigt. 
Bei der infolge des Antrags auf Rentenverfrühung vorzunehmenden Rentenfeststellung 
wird die Rente von dem Gesamtbetrage der mehreren einzelnen Einzahlungen berechnet, 
die innerhalb desselben Lebensjahres der versicherten Person geleistet worden find. 
812. 
Zu § 16 Absatz 1 des Gesetzes. 
Die vorgeschriebenen Muster für Anmeldungen werden auf Ansuchen von der Alters- 
rentenbank und von den Agenturen unentgeltlich abgegeben. 
Der Anmeldung müssen beigefügt werden 
1. ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Geburtszeugnis, aus dem sich Ge- 
burtsjahr und Geburtstag der zu versichernden Person ergibt;
	        
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