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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
14. Stück vom Jahre 1904.
Inbalt: Nr. 52. Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1902 und 1903 betr. S. 243.—
Nr. 53. Berordnung, die Anzeigepflicht der Arzte beim Vorkommen ansteckender Krankheiten betr. S. 244.
— Nr. 54. Bekanntmachung, die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich betr. S. 244. — Nr. 55.
Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betr. S. 272. — Nr. 56. Verordnung zur
Ausführung des Gesetzes, die israelitischen Religionsgemeinden betr. S. 274. — Nr. 57. Verordnung,
betr. die Einführung einer Gewerbeaussicht durch weibliche Aufsichtsbeamte. S. 276.
Nr. 52. Gesetz,
einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1902 und 1903 betreffend;
vom 22. Juni 1904.
Wa Georg, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
usp. usw. usw.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen Nachtrag zu dem
Finanzgesetze auf die Jahre 1902 und 1903 vom 6. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl.
S. 140 flg.) zu erlassen, wie folgt:
Auf Grund des verabschiedeten sechsten Nachtrags zu dem ordentlichen Staatshaus-
halts-Etat auf die Jahre 1902 und 1903 werden hiermit die durch das Finanzgesetz
vom 6. Juni 190 2 festgestellten Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben des ordentlichen
Staatshaushalts für jedes der beiden Jahre um die Summe von
» 1900 000.4
erhöht.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 22. Juni 1904.
Georg.
Dr. Wilhelm Rüger.
Ausgegeben zu Dresden den 9. Juli 1904. 40