Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

— 247 — 
Auf Grund der Artikel 48 und 52 der Reichsverfassung wird nachstehende Telegraphen- 
ordnung erlassen. 
81. 
1 Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht 
jedermann zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Anstalten zeit- 
weise ganz oder zum Teil für alle oder für gewisse Gattungen von Telegrammen zu 
schließen. 
Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten 
des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurück- 
gewiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der 
Aufgabeanstalt, der Zwischen= oder Ankunftsanstalt oder dessen Vertreter, in zweiter 
Instanz der dieser Anstalt vorgesetzten Telegraphenbehörde und in letzter Instanz der 
obersten Telegraphenbehörde zu; gegen die Entscheidung der obersten Telegraphenbehörde 
findet eine Berufung nicht statt. Bei Staatstelegrammen steht den Telegraphenanstalten 
eine Prüfung der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu. 
82. 
1 Die Telegramme werden in folgende Gattungen eingeteilt: 
1. Staatstelegramme, 
2. Telegraphen-Diensttelegramme, 
3. 2) dringende 
b) gewöhnliche 
Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, die als solche bezeichnet und 
durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen, die 
Telegraphen-Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden Privat- 
telegramme vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vorrang. 
1 Nach der Abfassung des Textes sind zu unterscheiden: 
1. Telegramme in offener Sprache, 
2. Telegramme in geheimer Sprache. 
Die geheime Sprache scheidet sich in 
verabredete undchiffrierte Sprache. 
Ein Telegramm kann ausschließlich in offener, verabredeter oder chiffrierter Sprache 
abgefaßt sein, oder diese Sprachen können nebeneinander gebraucht werden; in dem zu- 
letzt bezeichneten Falle heißt das Telegramm ein gemischtes. 
Privattelegramme. 
Benutzung des 
Telegraphen. 
Einteilung der 
Telegramme.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.