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Auf Grund der Artikel 48 und 52 der Reichsverfassung wird nachstehende Telegraphen-
ordnung erlassen.
81.
1 Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht
jedermann zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Anstalten zeit-
weise ganz oder zum Teil für alle oder für gewisse Gattungen von Telegrammen zu
schließen.
Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten
des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurück-
gewiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der
Aufgabeanstalt, der Zwischen= oder Ankunftsanstalt oder dessen Vertreter, in zweiter
Instanz der dieser Anstalt vorgesetzten Telegraphenbehörde und in letzter Instanz der
obersten Telegraphenbehörde zu; gegen die Entscheidung der obersten Telegraphenbehörde
findet eine Berufung nicht statt. Bei Staatstelegrammen steht den Telegraphenanstalten
eine Prüfung der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu.
82.
1 Die Telegramme werden in folgende Gattungen eingeteilt:
1. Staatstelegramme,
2. Telegraphen-Diensttelegramme,
3. 2) dringende
b) gewöhnliche
Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, die als solche bezeichnet und
durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen, die
Telegraphen-Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden Privat-
telegramme vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vorrang.
1 Nach der Abfassung des Textes sind zu unterscheiden:
1. Telegramme in offener Sprache,
2. Telegramme in geheimer Sprache.
Die geheime Sprache scheidet sich in
verabredete undchiffrierte Sprache.
Ein Telegramm kann ausschließlich in offener, verabredeter oder chiffrierter Sprache
abgefaßt sein, oder diese Sprachen können nebeneinander gebraucht werden; in dem zu-
letzt bezeichneten Falle heißt das Telegramm ein gemischtes.
Privattelegramme.
Benutzung des
Telegraphen.
Einteilung der
Telegramme.