Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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m Unter „Telegrammen in offener Sprache“ werden solche Telegramme ver— 
standen, deren Text in einer oder mehreren der für den telegraphischen Verkehr zu— 
gelassenen Sprachen derart abgefaßt ist, daß er einen verständlichen Sinn gibt. Sie be— 
halten die Eigenschaft als Telegramme in offener Sprache auch, wenn sie Handelszeichen, 
abgekürzte und in der gewöhnlichen oder Handelskorrespondenz gebräuchliche Ausdrücke 
oder — sofern es sich um Seetelegramme handelt — durch Buchstaben dargestellte Zeichen 
des allgemeinen Handelskodex enthalten. Für Telegramme in offener Sprache sind neben 
der deutschen folgende Sprachen gestattet: anamitisch, arabisch, armenisch, dänisch, englisch, 
flämisch, französisch, griechisch, hebräisch, holländisch, italienisch, japanisch, lateinisch, 
luxemburgisch, malayisch, norwegisch, persisch, portugiesisch, rumänisch, schwedisch, siame- 
sisch, slavisch (böhmisch, bulgarisch, kroatisch, illyrisch, polnisch, russisch, kleinrussisch, ruthe- 
nisch, serbisch, slavonisch, slovakisch, slovenisch), spanisch, ungarisch und türkisch. Bei der 
Niederschrift der in fremden Sprachen abgefaßten Telegramme sind lateinische oder 
deutsche Schriftzeichen anzuwenden. Für Telegramme, die streckenweise oder ausschließ- 
lich durch Telegraphen der im Deutschen Reich gelegenen Eisenbahnen zu befördern sind, 
ist jedoch die Fassung in deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne Bahnen 
und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird. Werden 
Telegramme vom Bahntelegraphen bei der Weiterbeförderung zurückgewiesen, weil sie in 
einer fremden Sprache abgefaßt sind, so werden sie mit der Post weitergesandt. 
Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Tele- 
gramme angesehen, deren Text aus Wörtern besteht, die weder in einer noch in mehreren 
der für den telegraphischen Verkehr in offener Sprache zugelassenen Sprachen verständ- 
liche Sätze bilden. 
Diese Wörter müssen, gleichviel ob es wirkliche oder künstliche sind, aus Silben be- 
stehen, die sich nach dem Gebrauch der deutschen, englischen, französischen, holländischen, 
italienischen, portugiesischen, spanischen oder lateinischen Sprache aussprechen lassen; sie 
dürfen höchstens 10 Buchstaben nach dem Morsealphabet enthalten. Wortbildungen, die 
diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden der chiffrierten Sprache zugerechnet und 
demgemäß taxiert; doch werden diejenigen, die durch sprachwidrige Zusammenziehung 
zweier oder mehrerer Wörter der offenen Sprache gebildet sind, überhaupt nicht zugelassen. 
Vv Unter „Telegrammen in chiffrierter Sprache“ versteht man diejenigen Tele- 
gramme, deren Text gebildet wird: 
1. aus einzeln, in Gruppen oder Reihen stehenden arabischen Ziffern mit geheimer 
Bedeutung oder aus einzeln, in Gruppen oder Reihen stehenden Buchstaben 
mit geheimer Bedeutung; 
2. aus Wörtern, Namen, Buchstabenausdrücken oder Zusammenstellungen, die weder
	        
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