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genügt und der Absender auf der Beförderung besteht, erfolgt die Annahme nur auf Ge—
fahr des Absenders. Dieser kann eine nachträgliche Vervollständigung des Fehlenden nur
gegen Aufgabe und Bezahlung eines neuen Telegramms beanspruchen (vergl. 8 22).
VI Die Aufgabe von Telegrammen mit der Bezeichnung „bahnhoflagernd“ ist zulässig.
vn Die Anwendung einer abgekürzten Adresse ist zulässig, wenn sie vorher vom
Empfänger mit der Telegraphenanstalt seines Wohnortes vereinbart worden ist. Wer
eine mit der Telegraphenanstalt vereinbarte abgekürzte Adresse hinterlegt hat, ist be—
rechtigt, diese Adresse in den für ihn bestimmten Telegrammen an Stelle des vollen
Namens und der Wohnungsangabe anwenden zu lassen. Der Name der Bestimmungs-
Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden.
Bei telegraphischen Postanweisungen ist die Anwendung einer abgekürzten Adresse
zur Bezeichnung des Geldempfängers unzulässig, ebenso in Telegrammen, die als Briefe
bestellt werden sollen.
VuII Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Adresse bei einer
Telegraphenanstalt wird eine im voraus zu entrichtende Jahresgebühr von 30.4 erhoben.
Die Vereinbarung gilt zunächst für die Dauer eines Jahres; fällt der Endpunkt nicht
mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs zusammen, so läuft die Vereinbarung bis
zum Schlusse des Kalendervierteljahrs. Erfolgt nicht drei Monate vorher eine schrift-
liche Kündigung, so verlängert sich die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit unter Vor-
behalt einer dreimonatigen, nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen schrift-
lichen Kündigung.
Als eine Abkürzung der Adresse wird es auch angesehen, wenn der Empfänger
verlangt, daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne nähere Angaben in der Adresse, zu
gewissen Zeiten in bestimmten Lokalen, z. B. an Wochentagen in dem Geschäftslokal, an
Sonntagen in der Wohnung, oder zu gewissen Stunden in dem Kontor, zu anderen in
der Wohnung oder der Börse regelmäßig bestellt werden. Für diese besondere Art der
Zustellung hat der Empfänger entweder eine Pauschgebühr oder Einzelgebühren für alle
ohne besondere Angaben in der Adresse zuzustellende Telegramme zu zahlen. Es ist zu-
lässig, daß Personen, welche diese Einrichtung nicht regelmäßig benutzen, sich ihrer aus-
nahmsweise für ein oder mehrere Telegramme bedienen.
Im Falle einer regelmäßigen Benutzung gelten die Fristen unter vu#n.
Die Pauschgebühr beträgt wie diejenige für eine abgekürzte Adresse 30.4 für
das Jahr; sie wird auch dann erhoben, wenn der Empfänger für die an ihn gerichteten
Telegramme mit der Telegraphenanstalt eine abgekürzte Adresse vereinbart hat.
Die Einzelgebühr beträgt 30 K& für das Telegramm, sie ist jedoch bei gleichzeitiger
Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben Boten an denselben Empfänger nur
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