Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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810. 
Telegramme 1 Der Absender eines Telegramms hat die Befugnis, dessen Vergleichung zu ver- 
Verzchung. langen. In diesem Falle hat er vor der Adresse den Vermerk „Vergleichung"“ oder 
TCS niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von allen Anstalten, die bei seiner 
Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen. 
u Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem Viertel der 
Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge. 
11. 
Empfangs- 1 Der Absender eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und Stunde der 
anzeigen. Bestellung des Telegramms sofort nach deren Ausführung telegraphisch oder brieflich 
angezeigt werde. Wenn das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung mittels der 
Post zugeführt wird, so gibt die Empfangsanzeige Tag und Stunde der Übergabe an 
die Post an. 
Die telegraphische Anzeige kann als gewöhnliches oder als dringendes Tele- 
gramm befördert werden. Im ersten Falle hat der Absender vor die Adresse den Ver- 
merk „Empfangsanzeige“ oder — PC im anderen Falle den Vermerk „Dringende 
Empfangsanzeige“ oder = PCD = zu setzen. Wird Empfangsanzeige durch die Post 
verlangt, so ist vor der Adresse der Vermerk „Empfangsanzeige mittels Post“ oder 
DPCD niederzuschreiben. 
I Für telegraphische Empfangsanzeige ist, je nachdem sie als gewöhnliches oder als 
dringendes Telegramm befördert werden soll, dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches 
oder wie für ein dringendes Telegramm von 10 Wörtern zu zahlen; für Empfangs- 
anzeige mittels Post sind 20 4 zu entrichten. 
Iy Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im 
§ 20 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangsanzeige wird 
später abgesandt, wenn die Bestellung des Telegramms während der Aufbewahrungsfrist 
noch möglich geworden ist. Bleibt das Telegramm endgültig unbestellbar, so wird eine 
Empfangsanzeige nicht abgelassen. 
V Der Absender kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen 
Orte, als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, wenn er 
die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt. 
VI. Die Gebühr für die Empfangsanzeige wird in den im § 18 erwähnten Fällen 
und ferner — auf Antrag — dann erstattet, wenn die Empfangsanzeige nicht abgelassen 
worden ist (vergl. unter IV und § 21, nd).
	        
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