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810.
Telegramme 1 Der Absender eines Telegramms hat die Befugnis, dessen Vergleichung zu ver-
Verzchung. langen. In diesem Falle hat er vor der Adresse den Vermerk „Vergleichung"“ oder
TCS niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von allen Anstalten, die bei seiner
Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen.
u Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem Viertel der
Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge.
11.
Empfangs- 1 Der Absender eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und Stunde der
anzeigen. Bestellung des Telegramms sofort nach deren Ausführung telegraphisch oder brieflich
angezeigt werde. Wenn das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung mittels der
Post zugeführt wird, so gibt die Empfangsanzeige Tag und Stunde der Übergabe an
die Post an.
Die telegraphische Anzeige kann als gewöhnliches oder als dringendes Tele-
gramm befördert werden. Im ersten Falle hat der Absender vor die Adresse den Ver-
merk „Empfangsanzeige“ oder — PC im anderen Falle den Vermerk „Dringende
Empfangsanzeige“ oder = PCD = zu setzen. Wird Empfangsanzeige durch die Post
verlangt, so ist vor der Adresse der Vermerk „Empfangsanzeige mittels Post“ oder
DPCD niederzuschreiben.
I Für telegraphische Empfangsanzeige ist, je nachdem sie als gewöhnliches oder als
dringendes Telegramm befördert werden soll, dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches
oder wie für ein dringendes Telegramm von 10 Wörtern zu zahlen; für Empfangs-
anzeige mittels Post sind 20 4 zu entrichten.
Iy Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im
§ 20 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangsanzeige wird
später abgesandt, wenn die Bestellung des Telegramms während der Aufbewahrungsfrist
noch möglich geworden ist. Bleibt das Telegramm endgültig unbestellbar, so wird eine
Empfangsanzeige nicht abgelassen.
V Der Absender kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen
Orte, als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, wenn er
die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt.
VI. Die Gebühr für die Empfangsanzeige wird in den im § 18 erwähnten Fällen
und ferner — auf Antrag — dann erstattet, wenn die Empfangsanzeige nicht abgelassen
worden ist (vergl. unter IV und § 21, nd).