Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Das zu vervielfältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm taxiert, 
wobei alle Adressen in die Wortzahl eingerechnet werden. Neben der Wortgebühr werden 
als Vervielfältigungsgebühr für die zweite und jede weitere Ausfertigung von nicht mehr 
als 100 Wörtern je 40 & erhoben. Für die mehr als 100 Wörter umfassenden Aus- 
fertigungen erhöht sich diese Gebühr für jede weitere Reihe oder den Bruchteil einer Reihe 
von 100 Wörtern um je 40 & Die Vervielfältigungsgebühr wird für jede Ausfertigung 
nach den in ihr enthaltenen Wörtern besonders festgestellt. Bei dringenden Telegrammen 
beträgt die Gebühr für die zweite oder jede weitere Ausfertigung 80 4 für je 100 Wörter. 
V Wenn für einzelne Ausfertigungen eines zu vervielfältigenden Telegramms nach 
§21 eine Gebührenerstattung einzutreten hat, so ist der zu erstattende Betrag für jede 
Vervielfältigung gleich der erhobenen Gesamtgebühr, geteilt durch die Zahl der Ver- 
vielfältigungen; hierbei wird das Telegramm selbst gleichfalls als eine Vervielfältigung 
gezählt. 
815. 
1 Seetelegramme sind Telegramme, die mit Schiffen in See mittels der an der Küste 
vorhandenen Seetelegraphen gewechselt werden. Sie müssen entweder in deutscher Sprache 
oder in Zeichen des allgemeinen Handelskodex abgefaßt sein. 
A Wenn sie für Schiffe in See bestimmt sind, muß die Adresse außer den gewöhn- 
lichen Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und die Nationalität des Be- 
stimmungsschiffes enthalten. Die von einem Schiffe in See kommenden Telegramme 
werden in Zeichen des Handelskodex an die Bestimmungsanstalt weiterbefördert, wenn 
das absendende Schiff es verlangt hat. Ist dieses Verlangen nicht gestellt worden, so 
werden die Telegramme durch den Vorstand der Seetelegraphenanstalt in die gewöhnliche 
Sprache übersetzt und in dieser weitertelegraphiert. 
L. Der Absender eines für ein Schiff in See bestimmten Telegramms kann be- 
stimmen, wie lange das Telegramm für das Schiff durch die Seetelegraphenanstalt bereit- 
gehalten werden soll. In diesem Falle setzt er vor die Adresse den Vermerk „X Tage“, 
wobei er die Zahl der Tage, den Aufgabetag des Telegramms eingerechnet, angibt. 
Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb der vom Ab- 
sender angegebenen Frist oder in Ermangelung einer solchen Angabe, am 29. Tage 
morgens nicht angekommen, so gibt die Seetelegraphenanstalt dem Absender davon 
Kenntnis. Dieser hat die Befugnis, durch eine telegraphisch oder auch mit der Post zu 
befördernde gebührenpflichtige Dienstnotiz (vergl. § 22) von der Seetelegraphenanstalt 
zu verlangen, daß sie sein Telegramm noch weiter während eines neuen Zeitraums von 
30 Tagen für die Zustellung bereit hält, und so fort. Stellt der Absender kein solches 
Verlangen, so wird das Telegramm am Ende des 30. Tages (den Tag der Aufgabe 
nicht mitgerechnet) als unbestellbar zurückgelegt. 
42“ 
See- 
telegramme.
	        
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