Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Die Gebühr für Telegramme, die durch Vermittelung einer Seetelegraphenanstalt 
mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 80 4 für das Telegramm. Sie wird 
den nach den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzugerechnet. Die 
Gesamtgebühr für die an Schiffe in See gerichteten Telegramme wird vom Absender 
und für die von Schiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben. 
8 16. 
Weiter- 1 Die nach Orten ohne Telegraphenanstalt gerichteten Telegramme werden 
beförderung. von der äußersten oder der vom Absender bezeichneten Telegraphenanstalt entweder durch 
die Post oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten über die Telegraphenlinien 
hinaus weiterbefördert. 
A Der Absender hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem 
gebührenpflichtigen Zusatze vor der Adresse anzugeben. Dieser Zusatz hat zu lauten: 
„Post“, „Eilbote“, „Eilbote bezahlt“ oder — XD — ufw. (vergl. 8§ 3, 1v). 
Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt die 
Ankunfts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art nach ihrem besten Ermessen. Das 
Gleiche findet statt, wenn die vom Absender angegebene Art der Weiterbeförderung sich 
als unausführbar erweist. 
A. Weiterbeförderung mit der Post. 
u. Die Ankunfts-Telegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Post zu bedienen: 
a) wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbeförderung nicht angegeben ist, 
b) wenn es sich um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiterbeförderung durch 
Eilboten handelt, und jener sich früher geweigert hat, Kosten derselben Art zu 
bezahlen. 
Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen: 
a) wenn dies ausdrücklich vom Absender (vergl. unter u) oder vom Empfänger (vergl. 
§ 13, v) verlangt worden ist, 
b) wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu Gebote steht. 
V Telegramme jeder Art, welche durch die Post an ihre Bestimmung gelangen, also 
auch solche, die postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der Ankunftsanstalt 
ohne Kosten für den Absender und für den Empfänger als gewöhnliche Briefe zur Poft 
gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle: 
1. Telegramme, die als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, sind 
mit der vor der Adresse niederzuschreibenden Angabe „Post eingeschrieben“ oder 
— DPR -, oder, sofern es sich zugleich um postlagernde Telegramme handelt,
	        
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