Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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mit dem Vermerk „postlagernd eingeschrieben“ oder — GPR = zu versehen; 
sie unterliegen, wenn die Briefe innerhalb Deutschlands auszuhändigen sind, einer 
vom Atbsender zu entrichtenden Einschreibgebühr von 20 4 Diese Einschreib- 
gebühr von 20 4& kommt auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit 
Empfangsanzeige, die mit der Post weiterbefördert oder postlagernd niedergelegt 
werden sollen, zur Erhebung, da derartige Telegramme stets als eingeschriebene 
Briefe zur Post gegeben werden. 
2. Telegramme, die einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegraphenanstalt zur 
Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiet oder darüber hinaus 
übermittelt werden sollen, ohne daß die über die Grenze führenden Telegraphen- 
verbindungen unterbrochen sind, werden als gewöhnliche oder als eingeschriebene 
frankierte Briefe zur Post gegeben, je nachdem der Absender dies durch den 
gebührenpflichtigen Vermerk „Post“ beziehentlich „Post eingeschrieben“ oder 
PR — verlangt hat. Die vom Absender vorauszubezahlende Gebühr beträgt 
im ersten Falle 20 &., im zweiten Falle 40 4 Hat der Absender keine Post- 
gebühren im voraus entrichtet, so werden die Telegramme der Post als gewöhn- 
liche, nicht frankierte Briefe übergeben. Das Porto wird dann vom Empfänger 
eingezogen. 
B. Weiterbeförderung durch Eilboten. 
VI Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an Empfänger 
außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt können vom Ab- 
sender durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 & für jedes Telegramm voraus- 
bezahlt werden. Der Absender hat in diesem Falle den Vermerk „Eilbote bezahlt“ oder 
— XDP — vor die Telegrammadresse zu setzen. Ferner steht es dem Absender eines 
Telegramms mit bezahlter Antwort frei, die etwa entstehende Eilbestellgebühr für das 
Antwortstelegramm nach dem Satze von 40 & im voraus bei der Aufgabe des Ursprungs- 
telegramms zu entrichten. Das Ursprungstelegramm ist in diesem Falle vor der Adresse 
mit dem taxpflichtigen Vermerk „Antwort und Bote bezahlt“ oder = RXKD = zu ver- 
sehen. 
Hat der Absender den Eilbotenlohn nicht vorausbezahlt, so werden die wirklich 
erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die 
Zahlung verweigert, vom Absender eingezogen. 
Die Ankunftsanstalt ist befugt, die Eilbotenbestellung auch für ein Telegramm mit 
der Bezeichnung „Post“ anzuwenden, sofern der Empfänger schriftlich den Wunsch aus- 
gedrückt hat, seine Telegramme durch Eilboten zu erhalten. In diesem Falle haftet allein 
der Empfänger für den entstehenden Botenlohn.
	        
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