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mit dem Vermerk „postlagernd eingeschrieben“ oder — GPR = zu versehen;
sie unterliegen, wenn die Briefe innerhalb Deutschlands auszuhändigen sind, einer
vom Atbsender zu entrichtenden Einschreibgebühr von 20 4 Diese Einschreib-
gebühr von 20 4& kommt auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit
Empfangsanzeige, die mit der Post weiterbefördert oder postlagernd niedergelegt
werden sollen, zur Erhebung, da derartige Telegramme stets als eingeschriebene
Briefe zur Post gegeben werden.
2. Telegramme, die einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegraphenanstalt zur
Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiet oder darüber hinaus
übermittelt werden sollen, ohne daß die über die Grenze führenden Telegraphen-
verbindungen unterbrochen sind, werden als gewöhnliche oder als eingeschriebene
frankierte Briefe zur Post gegeben, je nachdem der Absender dies durch den
gebührenpflichtigen Vermerk „Post“ beziehentlich „Post eingeschrieben“ oder
PR — verlangt hat. Die vom Absender vorauszubezahlende Gebühr beträgt
im ersten Falle 20 &., im zweiten Falle 40 4 Hat der Absender keine Post-
gebühren im voraus entrichtet, so werden die Telegramme der Post als gewöhn-
liche, nicht frankierte Briefe übergeben. Das Porto wird dann vom Empfänger
eingezogen.
B. Weiterbeförderung durch Eilboten.
VI Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an Empfänger
außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt können vom Ab-
sender durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 & für jedes Telegramm voraus-
bezahlt werden. Der Absender hat in diesem Falle den Vermerk „Eilbote bezahlt“ oder
— XDP — vor die Telegrammadresse zu setzen. Ferner steht es dem Absender eines
Telegramms mit bezahlter Antwort frei, die etwa entstehende Eilbestellgebühr für das
Antwortstelegramm nach dem Satze von 40 & im voraus bei der Aufgabe des Ursprungs-
telegramms zu entrichten. Das Ursprungstelegramm ist in diesem Falle vor der Adresse
mit dem taxpflichtigen Vermerk „Antwort und Bote bezahlt“ oder = RXKD = zu ver-
sehen.
Hat der Absender den Eilbotenlohn nicht vorausbezahlt, so werden die wirklich
erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die
Zahlung verweigert, vom Absender eingezogen.
Die Ankunftsanstalt ist befugt, die Eilbotenbestellung auch für ein Telegramm mit
der Bezeichnung „Post“ anzuwenden, sofern der Empfänger schriftlich den Wunsch aus-
gedrückt hat, seine Telegramme durch Eilboten zu erhalten. In diesem Falle haftet allein
der Empfänger für den entstehenden Botenlohn.