Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Zustellung der 
Telegramme 
am Bestim- 
mungsorte. 
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Empfangsanzeige usw. werden jedoch dem Absender zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte 
Leistung nicht ausgeführt worden ist (vergl. § 21, nc). 
Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, 
kann nur durch ein besonderes, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen im § 22 
zu erlassendes gebührenpflichtiges Diensttelegramm zurückgezogen werden. Der Antrag 
ist schriftlich zu stellen. Ist das anzuhaltende Telegramm dem Empfänger bereits zu- 
gestellt, so wird er von der Zurückziehung benachrichtigt, sofern das von der Aufgabe- 
anstalt abgelassene gebührenpflichtige Diensttelegramm keine gegenteilige Angabe enthält. 
Von der Zurückziehung des Ursprungstelegramms oder von der Aushändigung des vor- 
erwähnten Diensttelegramms an den Empfänger wird dem Absender mittels unfrankierten 
Briefes oder, falls er die Gebühr für eine telegraphische Antwort vorausbezahlt hat, 
telegraphisch Kenntnis gegeben. Die Gebühren für das Telegramm selbst, das auf Ver- 
langen des Absenders unterwegs angehalten wird, werden nicht erstattet, wohl aber 
vorausbezahlte Beträge für Nebenleistungen (vergl. Schlußsatz unter 7), wenn diese nicht 
ausgeführt worden sind. 
§ 19. 
1 Die Telegramme werden bei der Aufnahme oder gleich nach der Ankunft bei der 
Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen 
(vergl. unter v.). 
Sie werden, ihrer Adresse entsprechend, entweder nach der Wohnung, dem Ge- 
schäftslokal usw. des Empfängers bestellt oder weiterbefördert oder postlagernd, telegraphen- 
lagernd oder bahnhoflagernd niedergelegt. Sie können den Empfängern auch mittels 
Fernsprechers oder Ferndruckers nach den hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen 
übermittelt werden. Ferner dürfen Telegramme durch die bei einzelnen Postanstalten 
eingerichteten verschließbaren Abholungsfächer (Schließfächer) ausgegeben werden, wenn 
die Inhaber bei der Überlassung der Schließfächer die Abholungserklärung auf Telegramme 
ausgedehnt haben. Staatstelegramme, dringende Telegramme, Telegramme mit Empfangs- 
anzeige, Telegramme, für die Botenlohn vorausbezahlt ist, eigenhändig zu bestellende 
Telegramme sowie telegraphische Postanweisungen werden indes, der Erklärung des 
Empfängers ungeachtet, bestellt; dasselbe geschieht mit den Telegrammen, die nicht am 
Tage nach dem Eingang abgeholt worden sind. Telegramme, für die der Empfänger 
Gebühren zu entrichten hat, werden bei der Ausgabe durch die Schließfächer wie die mit 
Porto belasteten Postsendungen behandelt. (Wegen der Abholung von Telegrammen 
vergl. ferner auch § 16, Xl.) 
1X. Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit tunlichster 
Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Ranges. Die mit dem
	        
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