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besonderen Vermerk = J — oder „Tages“ versehenen Telegramme werden jedoch von
10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nicht bestellt.
IV Staats-, Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang vor
anderen Telegrammen bestellt.
V Die Aushändigung der Staatstelegramme und der Telegramme mit bezahlter
Empfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung eines Empfangsscheins. Zur Vollziehung
des Empfangsscheins über ein an eine Behörde oder deren Vorstand gerichtetes Staats-
telegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen ist,
nur der Vorstand der Behörde oder, in dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter als be-
rechtigt angesehen werden.
VI Privattelegramme sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerich-
teten dienstlichen Telegramme werden dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers
an ein erwachsenes Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an
die Geschäftsgehilfen, die Dienerschaft, die Haus= oder Wirtsleute, den Türhüter des
Gasthofs oder des Hauses bestellt, wenn der Empfänger für derartige Fälle nicht einen
besonderen Bevollmächtigten der Telegraphenanstalt schriftlich namhaft gemacht oder der
Absender durch den vor die Adresse gesetzten Vermerk „eigenhändig bestellen“ oder
— MP — verlangt hat, daß die Zustellung nur zu Händen des Empfängers selbst statt-
finden soll.
Der Absender kann auch verlangen, daß das Telegramm offen bestellt wird; in
diesem Falle muß vor der Adresse der Vermerk „offen bestellen“ oder — RO — stehen.
VII. Befinden sich Privatbriefkasten oder Einwürfe an der Tür usw. der Wohnung
des Empfängers, so können die Telegramme, für welche Empfangsbescheinigungen nicht
abzugeben sind, in jene Briefkasten usw. gesteckt werden; Telegramme, welche den Vermerk
„eigenhändig bestellen“ oder — MD — tragen, werden jedoch stets an den Empfänger
selbst bestellt. Ebenso werden Telegramme mit dem Vermerk „postlagernd“ oder
— 6P — und „telegraphenlagernd“ oder — TBR = nur dem Empfänger oder seinem
Bevollmächtigten nach gehörigem Ausweis ausgehändigt. Telegramme, welche die Be-
zeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, werden an den Bahnhofsvorsteher oder dessen Stell-
vertreter abgegeben.
VIII Die an Reisende in einem Gasthofe gerichteten Telegramme werden, wenn der
Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirt usw. des Gasthofs mit dem Ersuchen
abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen und dem Empfänger
bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Gewöhnliche Telegramme dieser Art werden am
nächsten Tage durch einen Boten gegen Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels wieder
abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht, wenn sie dem Empfänger inzwischen
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