Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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. Die Telegramme, welche die Berichtigung, Ergänzung oder Zurückziehung von 
bereits beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegrammen bezwecken, ebenso 
alle übrigen, solche Telegramme betreffenden Mitteilungen, dürfen, wenn sie für eine 
Telegraphenanstalt bestimmt sind, nur von Amt an Amt als gebührenpflichtige, vom 
Absender oder Empfänger zu bezahlende Dienstnotizen gerichtet werden. 
Im Die Gebühren für die Berichtigungstelegramme, durch welche die Wiederholung 
einer als fehlerhaft vermuteten Stelle verlangt worden ist, werden einschließlich der 
Gebühren für die Antworten auf Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung erweist, 
daß das oder die wiederholten Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben 
worden sind. Wenn im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und die anderen un- 
richtig wiedergegeben worden sind, so wird die Gebühr für die Wörter nicht erstattet, 
welche in dem Berichtigungstelegramm und in der Antwort sich ausschließlich auf die im 
Ursprungstelegramm richtig übermittelten Wörter beziehen. 
Wenn die vorgekommenen Entstellungen indes verhindert haben, den Sinn der 
nicht entstellten Wörter zu erfassen, so wird auch die Gebühr für die richtig übermittelten 
Wörter erstattet. 
IV Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, das zu dem Antrag auf Berichtigung 
Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt. 
V Die vorerwähnten Mitteilungen über schon beförderte Telegramme können durch 
Vermittelung der Aufgabe= oder der Ankunfts-Telegraphenanstalt auch mittels Post 
gemacht werden. Die Gebühr für eine derartige Mitteilung beträgt 20 & Außerdem 
hat der Antragsteller noch weitere 20 4 zu entrichten, wenn er eine Antwort durch die 
Post verlangt. 
8 23. 
1 Der Absender und der Empfänger oder auch deren Bevollmächtigte, falls sie sich 
als solche gehörig ausweisen, sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen 
aufgegebenen und der an sie gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort 
und Tag der Aufgabe genau angeben können und die Urschriften noch vorhanden sind. 
Die Urschriften werden acht Monate lang aufbewahrt. 
I1 Für jede Abschrift eines nach Aufgabeort und Aufgabezeit genau bezeichneten 
Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern 40 , bei längeren Telegrammen 
40 mehr für jede weitere volle oder angefangene Reihe von 100 Wörtern zu entrichten. 
Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer der Schreibgebühr die durch die Auf- 
suchung des Telegramms entstehenden Kosten zu zahlen. 
Telegramm- 
abschriften.
	        
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