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Nr. 56. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes, die israelitischen Religionsgemeinden
betreffend;
vom 29. Juni 1904.
Zur Ausführung des Gesetzes, die israelitischen Religionsgemeinden betreffend, vom
10. Juni 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 206) wird hierdurch verordnet:
Zu 881 & 1. Die Aufsicht über die israelitischen Religionsgemeinden wird in erster Instanz
tBeee von den unteren Verwaltungsbehörden (in Städten mit Revidierter Städteordnung dem
Satadtrate, sonst der Amtshauptmannschaft) geführt.
Erstreckt sich der Bezirk einer Religionsgemeinde über den Bezirk mehrerer unterer
Verwaltungsbehörden, so ist die Kreishauptmannschaft Aufsichtsbehörde.
Oberaufsichtsbehörde ist das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
#. Der Genehmigung der Oberaufsichtsbehörde bedarf es:
1. zur Anstellung von Rabbinern und Religionslehrern,
2. zur Erbauung und Einrichtung von Synagogen und sonstigen Gebäuden für gottes-
dienstliche Zwecke, sowie zur Anlegung und Sakularisation von Begräbnisplätzen,
3. zur Aufnahme von Anleihen, zum An= und Verkaufe von Grundstücken sowie zu
deren Belastung.
3. Der Aufsichtsbehörde liegt ob:
1. die Genehmigung der Gemeindebeschlüsse, die wegen Feststellung des Gemeinde-
haushaltplans und wegen Erhebung von Kultusanlagen gefaßt werden,
2. die Verpflichtung der Rabbiner und Religionslehrer nach näherer Anordnung der
Oberaussichtsbehörde.
# 4. Der Aussichtsbehörde hat der Vorstand der Religionsgemeinde Anzeige zu
erstatten:
1. über die Wahlen der Gemeindeorgane (Vorstand, Gemeindeverordnete, Ausschüsse),
2. über Anstellung sämtlicher besoldeter Gemeindebeamten,
3. bei Beginn jedes Kalenderjahres über Ort und Zeit des regelmäßigen Gottes-
dienstes, sowie über die Zusammensetzung des Vorstandes.
#5. Von der Einrichtung des Religionsunterrichtes hat der Vorstand sowohl dem
Schulvorstande (Schulausschuß) des Ortes, wie dem Bezirksschulinspektor unter Bezeich-
nung des Religionslehrers und des Unterrichtslokals Anzeige zu machen.