Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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#6. Dem Vorstande der Religionsgemeinde ist auf sein Verlangen von der Auf— 
sichtsbehörde ein Zeugnis über Zusammensetzung und Zuständigkeit zum Zwecke der 
Legitimation vor Behörden auszustellen. 
&# 7. Das Statut der Religionsgemeinde ist vom Vorstande aufzustellen. 
Insoweit neben demselben statutarisch sonstige Gemeindeorgane (Gemeindeverordnete, 
Gemeindeversammlung u. a.) zur Mitwirkung hierbei berufen sind, bedarf es deren Zu- 
stimmung. 
Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmen- 
gleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 
Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für die Anderung des Statuts. 
Die näheren Bestimmungen wegen der erstmaligen Aufstellung des Statuts werden 
von der Oberaufsichtsbehörde getroffen. 
&# 8. Der Austritt aus der israelitischen Religionsgemeinschaft ist jedem Israeliten, 
der das 21. Lebensjahr überschritten hat, gestattet. Es wird jedoch der Austretende 
so lange als Mitglied der israelitischen Religionsgemeinschaft betrachtet, als er nicht seinen 
Austritt seinem ordentlichen Richter persönlich zu Protokoll angezeigt, dabei aber zugleich 
glaubhaft nachgewiesen hat, daß er dem ersten Religionsdiener seiner Gemeinde vier 
Wochen vorher die Absicht auszutreten zu erkennen gegeben hat. 
§9. Über die religiöse Erziehung der Kinder aus israelitischen Ehen oder aus 
Ehen zwischen Israeliten und Andersgläubigen bis zum 14. Lebensjahre entscheidet in 
Ermangelung einer Vereinbarung der Eltern der Vater. 
Uneheliche Kinder folgen der Religion der Mutter. 
Vom vollendeten 14. Lebensjahre an steht es bei einem Religionswechsel der Eltern 
den Kindern frei, ob sie diesen folgen oder ihre zeitherige Religion beibehalten wollen. 
* 10. Die in Gemäßheit dieser Vorschriften aus der israelitischen Religions- 
gemeinschaft Ausgetretenen sind in das Dissidentenregister einzutragen. 
& 11. Die Vorschriften der §§ 8 und 9 finden keine Anwendung, wenn ein Israelit 
in eine aufgenommene christliche Konfession (§ 56 der Verfassungsurkunde) eintritt. 
Insbesondere ist dieser Eintritt auch minderjährigen Israeliten gestattet und eine Anzeige 
bei Gericht nicht erforderlich. 
Dresden, den 29. Juni 1904. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 
Kotte. 
1904. 44 
Zu 8 5 des 
Gesetzes. 
Zu 8§ 6 des 
Gesetzes.
	        
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