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#6. Dem Vorstande der Religionsgemeinde ist auf sein Verlangen von der Auf—
sichtsbehörde ein Zeugnis über Zusammensetzung und Zuständigkeit zum Zwecke der
Legitimation vor Behörden auszustellen.
7. Das Statut der Religionsgemeinde ist vom Vorstande aufzustellen.
Insoweit neben demselben statutarisch sonstige Gemeindeorgane (Gemeindeverordnete,
Gemeindeversammlung u. a.) zur Mitwirkung hierbei berufen sind, bedarf es deren Zu-
stimmung.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmen-
gleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für die Anderung des Statuts.
Die näheren Bestimmungen wegen der erstmaligen Aufstellung des Statuts werden
von der Oberaufsichtsbehörde getroffen.
8. Der Austritt aus der israelitischen Religionsgemeinschaft ist jedem Israeliten,
der das 21. Lebensjahr überschritten hat, gestattet. Es wird jedoch der Austretende
so lange als Mitglied der israelitischen Religionsgemeinschaft betrachtet, als er nicht seinen
Austritt seinem ordentlichen Richter persönlich zu Protokoll angezeigt, dabei aber zugleich
glaubhaft nachgewiesen hat, daß er dem ersten Religionsdiener seiner Gemeinde vier
Wochen vorher die Absicht auszutreten zu erkennen gegeben hat.
§9. Über die religiöse Erziehung der Kinder aus israelitischen Ehen oder aus
Ehen zwischen Israeliten und Andersgläubigen bis zum 14. Lebensjahre entscheidet in
Ermangelung einer Vereinbarung der Eltern der Vater.
Uneheliche Kinder folgen der Religion der Mutter.
Vom vollendeten 14. Lebensjahre an steht es bei einem Religionswechsel der Eltern
den Kindern frei, ob sie diesen folgen oder ihre zeitherige Religion beibehalten wollen.
* 10. Die in Gemäßheit dieser Vorschriften aus der israelitischen Religions-
gemeinschaft Ausgetretenen sind in das Dissidentenregister einzutragen.
& 11. Die Vorschriften der §§ 8 und 9 finden keine Anwendung, wenn ein Israelit
in eine aufgenommene christliche Konfession (§ 56 der Verfassungsurkunde) eintritt.
Insbesondere ist dieser Eintritt auch minderjährigen Israeliten gestattet und eine Anzeige
bei Gericht nicht erforderlich.
Dresden, den 29. Juni 1904.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Seydewitz.
Kotte.
1904. 44
Zu 8 5 des
Gesetzes.
Zu 8§ 6 des
Gesetzes.