Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Die kollegialische Beratung und Beschlußfassung ist erforderlich, wenn 
. an das Gesamtministerium der in § 21 bezeichnete Vortrag erstattet, 
. der für die Stände bestimmte Bericht (§ 22) festgestellt, 
n allgemeine Grundsätze aufgestellt oder bestehende abgeändert, 
allgemeine Instruktionen erlassen oder abgeändert, 
über Anordnungen der obersten Verwaltungsbehörden Gutachten abgegeben, 
m Fehlbeträge (Defekte), zu deren Erledigung ein unverhältnismäßiger Aufwand an 
Zeit und Mühe erforderlich sein würde, in höherem Betrage als von 300 .4 
(§ 19 Absatz 3) fallen gelassen werden sollen. 
Inwieweit für sonstige Angelegenheiten kollegiale Beratung und Beschlußfassung er- 
forderlich ist oder im einzelnen Falle herbeigeführt werden kann, bestimmt die Geschäfts- 
ordnung. 
J S# P S d — 
11. Der Prüfung und Feststellung durch die Oberrechnungskammer unterliegen 
alle Geld= und Sach-(Natural-) Rechnungen, durch welche die Ausführung des Staats- 
haushalts -Etats und der Unterlagen, auf denen er beruht, dargetan wird, die Rechnung 
über die Verwaltung der beweglichen Vermögensbestände des Staates, ingleichen die Geld- 
und Sach-(Natural-) Rechnungen über die staatlichen Bestände (Fonds) zu bestimmten 
Zwecken sowie derjenigen Anstalten, Stiftungen und Vermögensmassen (Fonds), die 
lediglich von Staatsbehörden oder durch von Staats wegen angestellte Beamte ohne Be- 
teiligung der Interessenten bei der Rechnungsprüfung verwaltet werden. Die bei der 
Militärverwaltung abgelegten Rechnungen über Stiftungen und Vermögensmassen (Fonds), 
die zu milden Zwecken bestimmt und aus Schenkungen oder letztwilligen Zuwendungen 
gebildet sind, bleiben von dieser Vorschrift unberührt. 
Inwieweit den Rechnungen Bestandsverzeichnisse (Inventarienverzeichnisse) beizufügen 
sind oder nur deren regelmäßige Führung nachzuweisen ist, bleibt der Bestimmung der 
Oberrechnungskammer nach Verschiedenheit der Kassenzweige überlassen. 
Die Rechnungen der Kasse der Oberrechnungskammer werden zunächst von dem Prä- 
sidenten der Oberrechnungskammer geprüft und mit den von diesem gezogenen Erinne- 
rungen den Ständen zur endgültigen Prüfung und Feststellung vorgelegt. 
#12. Die Oberrechnungskammer ist befugt, nach Maßgabe der ihr zur Verfügung 
stehenden Arbeitskräfte im Einverständnisse mit den Ressortministerien solche Rechnungen, 
welche zwar den Staatshaushalt berühren, zum Staatshaushalts-Etat aber in keiner 
unmittelbaren Beziehung stehen oder welche Anstalten, Stiftungen und Vermögensmassen 
(Fonds) betreffen, die lediglich von Staatsbehörden oder durch von Staats wegen an- 
gestellte Beamte ohne Beteiligung der Interessenten bei der Rechnungsprüfung verwaltet 
werden (§ 11 Absatz 1), jedoch minder wichtig erscheinen, von der regelmäßigen Prüfung
	        
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