Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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unerhebliche Mängel, denen eine grundsätzliche Bedeutung nicht beiwohnt, nach ihrem 
Ermessen entweder überhaupt nicht zum Gegenstande von Erinnerungen zu machen oder, 
ohne eine Beantwortung zu verlangen, nur zur Kenntnis der Verwaltungsbehörde oder 
des Rechnungsführers zu bringen. Das Ressortministerium hat die Beantwortung der 
Erinnerungen, soweit eine solche notwendig ist, herbeizuführen und sodann letztere mit 
den Beantwortungen an die Oberrechnungskammer zur Entscheidung zurückzugeben. 
In gleicher Weise ist in den Fällen zu verfahren, in denen eine Erinnerung durch 
die Beantwortung noch nicht vollständig erledigt worden ist und deshalb eine ander— 
weite Beantwortung sich nötig macht. 
Die Fristen zur Beantwortung der Erinnerungen werden von der Oberrechnungs— 
kammer festgestellt. 
Bezüglich derjenigen Erinnerungen der Oberrechnungskammer, die gegen Ab— 
weichungen von den ohne ständische Zustimmung ergangenen Vorschriften und Anord— 
nungen und von den bisher als maßgebend für die Verwaltung angenommenen Grund— 
sätzen gerichtet sind und durch den Schriftenwechsel mit dem Ressortministerium keine Er— 
ledigung gefunden haben, steht dem Gesamtministerium die Entscheidung zu. 
19. Stellen sich bei der Rechnungsprüfung Vertretungen des Rechnungsführers 
heraus, deren Deckung durch die Beantwortung der Erinnerungen nicht nachgewiesen 
wird, so hat die Oberrechnungskammer die Vereinnahmung dieser Fehlbeträge (Defekte) 
an der gehörigen Stelle der nächstfolgenden Rechnung anzuordnen und zu überwachen, 
während die zu deren Beitreibung etwa nötige Veranstaltung der dem Rechnungsführer 
vorgesetzten Verwaltungsbehörde obliegt. 
Wenn sich wegen Gefahr im Verzuge eine schleunige Verfügung zur Beitreibung 
der Fehlbeträge (Defekte) als notwendig darstellt, so hat die Oberrechnungskammer dem 
zuständigen Ministerium hiervon sofort Mitteilung zu machen. 
Der Oberrechnungskammer ist gestattet, Fehlbeträge (Defekte), wenn zu ihrer Er- 
ledigung ein unverhältnismäßiger Aufwand an Zeit oder Mühe erforderlich sein würde 
und ein höherer Betrag als 1000 (eintausend) Mark für den einzelnen Fall dabei nicht 
in Frage kommt, sowie Fehlbeträge (Defekte), deren Uneinbringlichkeit bereits feststeht, 
nicht weiter zu verfolgen, sondern fallen zu lassen. 
#20. Sind dem Rechnungsführer gegenüber Erinnerungen gegen die Rechnung 
nicht gezogen oder sind die gegen den Rechnungsführer aufgestellten Erinnerungen durch 
deren Beantwortung erledigt und ist die Vereinnahmung der etwa ausgeworfenen Fehl- 
beträge (Defekte) durch die nächstfolgende Rechnung nachgewiesen worden, so ist von der 
Oberrechnungskammer eine Erklärung dahin auszustellen, daß aus den Geschäften des 
Rechnungsführers, auf welche sich die Rechnung bezieht, ein Schuldverhältnis des Rech-
	        
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