Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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nungsführers zugunsten der Staatskasse nicht bestehe (Justifikationsschein). Diese Er— 
klärung wird dem Rechnungsführer durch Vermittelung des Ressortministeriums aus- 
gehändigt. Dem Ermessen der Oberrechnungskammer wird überlassen, in den Fällen, 
in denen der Rechnungsführer die ihn treffenden Fehlbeträge (Defekte) anerkannt und 
deren Vereinnahmung in der nächstfolgenden abzulegenden Rechnung zugesichert hat, den 
Justifikationsschein unerwartet des Nachweises der Vereinnahmung mit dem Vorbehalte 
dieses Nachweises zu erteilen. 
Durch die von der Oberrechnungskammer bewirkte Justifikation ist die Prüfung des 
Rechenschaftsberichtes durch die Stände (§ 22) in keiner Weise beschränkt. 
&21. Die Oberrechnungskammer hat alljährlich nach Ablauf ihres Geschäftsjahres 
dem Gesamtministerium über den Stand des Prüfungsverfahrens Vortrag zu erstatten 
und sich hierbei, insoweit die Ergebnisse der Rechnungsprüfung Anlaß dazu bieten, über 
etwaige Verbesserungen und Vervollkommnungen in der Verwaltung gutachtlich zu äußern 
(vergl. § 13b). 
Das Gesamtministerium hat auf derartige Außerungen Entschließung zu fassen und 
der Oberrechnungskammer davon Kenntnis zu geben. 
#22. Dem von der Staatsregierung den Ständen auf jede Finanzperiode vorzu- 
legenden Rechenschaftsbericht ist ein von der Oberrechnungskammer selbständig aufzu- 
stellender Bericht beizufügen, aus welchem sich ergeben muß, 
1. ob und inwieweit bei der Ausführung des dem Rechenschaftsberichte zugrunde 
liegenden Staatshaushalts-Etats Abweichungen von den Bestimmungen des letz- 
teren oder von sonstigen unter ständischer Zustimmung ergangenen Vorschriften 
und Anordnungen stattgefunden haben, insbesondere 
2. ob und welche Etatüberschreitungen und außeretatmäßige Ausgaben vorgekommen 
sind, endlich 
3. ob und welche erheblichen Abweichungen von den auf die Staatseinnahmen und 
Staatsausgaben oder auf die Erwerbung, Benutzung und Veräußerung von 
Staatseigentum bezüglichen Gesetzen oder unter ständischer Zustimmung er- 
gangenen Vorschriften zu verzeichnen gewesen sind. 
Der Bericht der Oberrechnungskammer ist an das Gesamtministerium einzureichen 
und zwar so zeitig, daß er zugleich mit dem Rechenschaftsberichte den Ständen vorgelegt 
werden kann. 
#23. Bezüglich der Rechnungen über die zum Königlichen Hausfideikommiß ge- 
hörigen Sammlungen für Kunst und Wissenschaft hat die Generaldirektion der König- 
lichen Sammlungen die Stelle des Ressortministeriums zu versehen.
	        
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