Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Rücksichtlich der Rechnungen über die Staatsschuldenkasse bewendet es bei der Be— 
stimmung in § 15 des Gesetzes vom 29. September 1834 (Sammlung der Gesetze und 
Verordnungen vom Jahre 1834 S. 209). Wegen Prüfung dieser Rechnungen findet, 
soweit sie hiernach der Oberrechnungskammer obliegt, das in den §§ 17 und 18 des 
gegenwärtigen Gesetzes vorgeschriebene Verfahren mit der Maßgabe Anwendung, daß der 
Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden an Stelle des daselbst erwähnten 
Ressortministeriums zu treten hat. 
#24. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1905 in Kraft. 
Bezüglich der Rechnungswerke, deren Revision und Justifikation nach der bisherigen 
Regelung bei den Ministerien und anderen Behörden stattgefunden hat, ist das Revisions- 
verfahren wegen der auf das Jahr 1902 und weiter zurück abgelegten Rechnungen auch 
dann, wenn es bis zum 1. Januar 1905 noch nicht beendigt ist, in der bisherigen Weise 
bis zur Justifikation fortzusetzen. 
#25. Die Bestimmung in § 19 unter 3 des Gesetzes über Kompetenzverhältnisse 
zwischen Justiz= und Verwaltungsbehörden vom 28. Januar 1835 (G.-u. V.-Bl. S. 55), 
insoweit sie sich auf die damalige Oberrechnungsdeputation bezieht, sowie das Mandat, 
die der Oberrechnungsdeputation usw. verliehene Gewalt betreffend, vom 1. September 
1828 (Gesetzsammlung vom Jahre 1828 S. 201), insoweit es durch jene Bestimmung 
nicht bereits aufgehoben ist, und die Verordnung, die Oberrechnungskammer betreffend, 
vom 4. April 1877 (G.= u. V.-Bl. S. 193) treten vom 1. Januar 1905 an außer 
Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Bad Ems, den 30. Juni 1904. 
S Georg. 
Dr. Wilhelm Rüger. 
1904. 46
	        
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