— 289 —
2. auf die Beträge, die an den im Etat eingestellten Besoldungen dadurch, daß einzelne
Stellen zeitweise unbesetzt sind, erspart und zur Bestreitung von Stellvertretungs-
kosten verwendet werden. Eine solche Verwendung ist jedoch ausgeschlossen, wenn
der Etat bei den einschlagenden Ausgabetiteln eine gegenteilige Anordnung ge—
troffen hat.
(3) Ist eine Ausgabebewilligung übertragbar, so steht der innerhalb der Finanz—
periode etwa unverwendet gebliebene Betrag der Staatsregierung für den ursprünglichen
Zweck noch weiter zur Verfügung. Die Übertragbarkeit einer im ordentlichen Staats-
haushalts-Etat eingestellten Ausgabebewilligung muß im Etat ausdrücklich vorbehalten
werden, und zwar:
1. wenn die Zulässigkeit der Ubertragung nur für die nächste Finanzperiode oder für
eine Mehrzahl von Finanzperioden ausgesprochen werden soll, durch den Ver-
merk „auf die nächste Finanzperiode übertragbar“ oder durch den Vermerk „auf
die Finanzperioden übertragbar“;
2. wenn die Übertragbarkeit ohne zeitliche Beschränkung bis zur Erreichung des
Zweckes der Ausgabebewilligung gelten soll, durch den Vermerk „unbeschränkt
übertragbar“.
(4) Werden die in eine andere Finanzperiode übertragenen Ausgabebewilligungen
(Ausgabereservate) während der Dauer der Wirkung der Übertragbarkeit (Absatz 3
Ziffer 1) oder zur Erreichung ihres Zweckes (Absatz 3 Ziffer 2) nicht oder nicht voll-
ständig gebraucht, so sind die unverwendet gebliebenen Beträge als Ersparnis nach-
zuweisen.
(5) Die in den außerordentlichen Staatshaushalts -Etat aufgenommenen Ausgabe-
bewilligungen stehen ohne besonderen Vorbehalt bis zur Erreichung ihres Zweckes zur
Verfügung der Staatsregierung. Ergibt sich nach Erreichung des Zweckes ein Minder-
verbrauch gegenüber der Etatsumme, so ist dieser ebenfalls als Ersparnis zu behandeln.
§ 9.
(1) Das Rechnungsergebnis der beiden, eine Finanzperiode bildenden Jahre hat als
ein Ganzes zu gelten, so daß Mehraufwendungen bei einem Titel oder einer sonstigen
Unterabteilung des ordentlichen Staatshaushalts-Etats, die gegenüber dem eingestellten
Jahresbetrag in dem einen Jahre stattgefunden haben, durch Minderaufwendungen in
dem anderen Jahre bis zum Betrage der letzteren ausgeglichen werden.
(2) Weist das den ordentlichen Etat umfassende Rechnungsergebnis der beiden Jahre
einer Finanzperiode einen Uberschuß der Einnahmen gegenüber den Ausgaben aus, so
ist dieser Uberschuß den beweglichen Vermögensbeständen des Staates zuzuführen.