Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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(6) Außerordentliche Vergütungen (Remunerationen), außerordentliche Zuwendungen 
(Gratifikationen) und Unterstützungen dürfen beim Mangel einer gegenteiligen Anordnung 
im Etat nur aus den hierzu ausdrücklich bestimmten Titeln gewährt werden. 
8 13. 
(1) Soweit nicht der Etat für bestimmte Beamte ausdrücklich etwas anderes festsetzt, 
dürfen Wohnungen und sonstige Grundstücksnutzungen an Beamte nur gegen eine an— 
gemessene Vergütung überlassen werden. 
(2) Die Vergütungen für Wohnungen sind im Etat bei den einschlagenden Be— 
soldungstiteln (8 12 Absatz 1) zu beziffern. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen der 
Staat erst die den Beamten überlassenen Wohnungen hat ermieten müssen, von den aus 
der Staatskasse hierfür zu zahlenden Mietzinsen. 
8 14. 
(1) Neubauten sowie Wiederherstellungs-, Erweiterungs- und Umbauten dürfen nur 
auf Grund genehmigter Bauentwürfe und Kostenanschläge begonnen und ausgeführt 
werden. Abweichungen hiervon können im Falle besonderen Bedürfnisses zugelassen 
werden. 
(2) Das Gesamtministerium wird anordnen, welche Behörde die Genehmigung zu 
den Entwürfen und Anschlägen zu erteilen und darüber Bestimmung zu treffen hat, unter 
welchen Voraussetzungen von den genehmigten Entwürfen und Anschlägen abgewichen 
oder inwieweit, insbesondere wegen der Dringlichkeit oder der geringen Bedeutung ge- 
wisser Herstellungen, von der vorgängigen Aufstellung von Entwürfen und von Veran- 
schlagung der Baukosten sowie von Emholung der Genehmigung abgesehen werden darf. 
(s3) Den Rechnungen über die einzelnen Bauausführungen find die genehmigten 
Kostenanschläge und deren etwaige Unterbelege beizufügen. 
15. 
Alle Werkverträge, die für Rechnung des Staates geschlossen werden, müssen auf 
vorausgegangene öffentliche Ausschreibung gegründet sein, sofern nicht Ausnahmen durch 
die Natur des Geschäfts gerechtfertigt oder durch das zuständige Ministerium für den 
einzelnen Fall oder für bestimmte Arten von Verträgen zugelassen werden. 
§ 16. 
Ist bei Bauten, für die im Staatshaushalts-Etat in einem besonderen Titel oder 
einer besonderen Unterabteilung eines Tuels eine bestimmte Summe ausgeworfen ist, 
eine Uberschreitung von 10% der Anschlagssumme auf Grund anderweiter Veran-
	        
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