Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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schlagung oder aus anderen Gründen vorauszusehen, so ist den Ständen eine entsprechende 
Ergänzungsforderung zu unterbreiten. Bis zu deren Bewilligung ist, soweit es ohne 
Nachteile für den Staat angängig ist, die Bauausführung zu beanstanden oder zu unter— 
brechen. 
817. 
Neue staatliche Bestände (Fonds) zu bestimmten Zwecken (§ 1 Absatz 2 a) dürfen 
von Staats wegen nur auf dem Wege der Gesetzgebung begründet werden. 
8 18. 
Zum Staatsvermögen, aber nicht zum Staatsgute im Sinne von 88 16 bis 18 
der Verfassungsurkunde gehörige Grundstücke (§ 1 Absatz 2c) dürfen, insofern sie von 
erheblichem Umfange oder erheblichem Werte sind, nur mit Zustimmung der Stände 
veräußert werden. 
19. 
Durch die Einstellungen in den Etat werden für Dritte Rechte oder Verpflichtungen 
weder begründet, noch abgeändert, noch aufgehoben. 
8 20. 
Die Staatshaushaltsrechnungen haben die Ausführung des Staatshaushalts-Etats 
darzulegen und müssen in ihrer Einteilung sowie in der Bezeichnung, Aufschrift und Auf- 
rechnung ihrer einzelnen Abschnitte mit den Kapiteln, Titeln und etwaigen weiteren 
Unterabteilungen des Etats genau übereinstimmen. 
8 21. 
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind, soweit sie im Staatshaushalts-Etat ver- 
anschlagt sind (vergl. § 1), in den Staatshaushaltsrechnungen unter denselben Kapiteln, 
Titeln und etwaigen weiteren Unterabteilungen nachzuweisen, unter denen sie im Etat 
aufgeführt sind. 
(2) Einnahmen, die unter kein Kapitel oder unter keinen Titel des Etats fallen, sind 
in den Staatshaushaltsrechnungen als außeretatmäßige Einnahmen nachzuweisen. 
(3) Ausgaben, die unter kein seinem Verwendungszwecke nach bestimmtes Etatkapitel 
oder unter keinen der hierzu gehörigen Titel fallen und für die der Etat auch keine Ver- 
fügungssumme (Dispositionssumme) ohne nähere Bezeichnung der hieraus zu bestreitenden 
Ausgaben enthält, sind in den Staatshaushaltsrechnungen als außeretatmäßige Ausgaben 
nachzuweisen (vergl. § 12 Absatz 2). 
904. 47
	        
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