Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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8 22. 
Alle Einnahmen und Ausgaben sind in den Staatshaushaltsrechnungen desjenigen 
Jahres nachzuweisen, in dem sie fällig geworden sind. Auf Anordnung des zuständigen 
Ministeriums dürfen jedoch Einnahmen und Ausgaben, die wirtschaftlich einem späteren 
Jahre als dem der Fälligkeit angehören, in diesem späteren Jahre verrechnet werden. 
8 23. 
(1) Sind fällige Einnahmebeträge bis zum Bücherabschlusse (8 29) nicht an die Kasse 
abgeführt worden, so sind sie in den Staatshaushaltsrechnungen bei den einschlagenden 
Kapiteln, Titeln oder etwaigen weiteren Unterabteilungen des Etats als Einnahmereste 
nachzuweisen. 
(2) Haben fällige, nach ihrem Gegenstande, ihrer Höhe und der Person des Gläu— 
bigers feststehende Ausgabebeträge bis zum Bücherabschlusse (§ 29) nicht ausgezahlt 
werden können, so sind sie in den Staatshaushaltsrechnungen bei den einschlagenden 
Kapiteln, Titeln oder etwaigen weiteren Unterabteilungen des Etats als Ausgabereste 
nachzuweisen. Sind solche Beträge bereits zur Zahlung angewiesen worden, so dürfen 
sie unerwartet der tatsächlichen Zahlung endgültig verrechnet und als Verwahrungsposten 
behandelt werden, deren Abwicklung sodann in der Anhangsrechnung zur Staatshaus- 
haltsrechnung nachzuweisen ist. 
(3) Das zuständige Ministerium kann mit Zustimmung der Oberrechnungskammer 
Ausnahmen von den in Absatz 1 und 2 gegebenen Vorschriften festsetzen. 
(4) Die Beträge, die auf die in einer vorhergehenden Staatshaushaltsrechnung nach- 
gewiesenen Einnahmereste (Absatz 1) nachträglich eingehen oder auf die in einer vorher- 
gehenden Staatshauehaltsrechnung nachgewiesenen Ausgabereste (Absatz 2 Satz 1) nach- 
träglich gezahlt werden, sind bei den Kapiteln, Titeln oder etwaigen weiteren Unter- 
abteilungen des Etats, zu denen sie ihrer Natur nach gehören, als Resteinnahmen oder 
Restausgaben zu verrechnen. 
(5) Beträge, die bereits in früheren Jahren zu vereinnahmen oder zu verausgaben 
gewesen wären, in früheren Staate haushaltsrechnungen jedoch nicht als Einnahmereste 
(Absatz 1) oder als Ausgabereste (Absatz 2) nachgewiesen sind, sind als Einnahmen oder 
Ausgaben der laufenden Rechnung zu behandeln. 
8 24. 
(1) Beträge, die aus Mitteln der laufenden Verwaltung mit der Maßgabe gewährt 
werden, daß sie später zurückzuzahlen sind (Vorschüsse), dürfen in den Rechnungen nur 
dann als Ausgaben und nach dem Rückempfange als Einnahmen nachgewiesen werden,
	        
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