Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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(3) Empfängt eine Kasse verausgabte Beträge zurück oder hat fie vereinnahmte Be- 
träge zurückzuzahlen, so ist in den Staatshaushaltsrechnungen oder in deren Unterlagen 
die Einnahme von den Ausgaben oder die Ausgabe von den Einnahmen abzusetzen, falls 
nicht insoweit besondere Titel im Etat vorgesehen find. 
g 26. 
Als Einnahmen und Ausgaben find auch die Geldwerte der von einzelnen Ver— 
waltungen im eigenen Wirtschaftsbetrieb erzeugten und verbrauchten Gegenstände zu be— 
handeln, wenn letztere im Etat mitveranschlagt worden sind. Ebenso dürfen Vermehrungen 
und Verminderungen von Vorräten ihrem Geldwerte nach mitverrechnet werden, dafern 
dies im Etat vorgesehen ist. 
827. 
Die Staatshaushaltsrechnungen müssen sowohl in ihren einzelnen Ansätzen als im 
ganzen das durch den Abschluß festgestellte Ergebnis der Kassenbücher wiedergeben. 
8 28. 
(1) Die Staatshaushaltsrechnungen werden in der Regel für ein volles Kalender- 
jahr abgelegt. 
(2) Die Rechnungsablegung über die Ausführung von Bauten und andere einmalige 
Herstellungen, Anschaffungen und Unternehmungen, über welche selbständige Rechnungen 
abzulegen sind, erfolgt nach Eintritt der Vollendung. 
(s) Ausnahmen von den Bestimmungen in Absatz 1 und 2 können von den zu- 
ständigen Ministerien mit Zustimmung der Oberrechnungskammer zugelassen werden. 
(4) Für den Fall, daß eine Kassen= oder Sach-(Naturalien-) Verwaltung im Laufe 
des Rechnungsjahres entweder neu errichtet wird oder gänzlich aufhört, sind Rechnungen, 
welche den Zeitraum von der Errichtung der Kassen= oder Sach-(Naturalien-) Verwaltung 
bis zum Schlusse des Jahres beziehentlich von Anfang des Jahres bis zur Auflösung der 
Kasse umfassen, abzulegen, ohne daß es deshalb einer besonderen Genehmigung bedarf. 
-- 
Der Abschluß der Kassenbücher für das Rechnungsjahr hat bei den Einzelkassen 
(Spezialkassen), soweit nicht ausnahmsweise unter besonderen Umständen von dem zu- 
ständigen Ministerium im Einvernehmen mit der Oberrechnungskammer und dem Finanz- 
ministerium ein anderer Zeitpunkt nachgelassen wird, spätestens am 3 1. Januar des dem 
Rechnungsjahre folgenden Jahres, bei der Finanzhauptkasse als Zentralkasse aber spätestens 
3 Wochen nach dem Eingange der letzten Anzeige über die Ergebnisse des Abschlusses
	        
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