Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Anlage A (zu 8§8§ 5, 18 u. 31, dl). 
  
Pferde-Aushebungsbezirk: 
Verzeichnis') 
der 
m...... ...........vorhandenenPferde 
(Vorführungslifte) 
Musterungsjahr 19 
Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses bescheinigt: 
Tag. N. N. 
Gemeindevorstand rc. 
  
*!) Der Titel für die Zugangs-Nachweisung (8§ 18 und 31, d#) heifßt: 
Verzeichnis 
der 
seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde 
Musterungsjahr 19 
Anmerkungen. 
1. Die Spalten 1, 2, 3, 6 und 8 sind vom Vertreter des Gemeinde= oder Gutsbezirks, die Spalten 4, 
5 und 7 von dem Kommissar oder unter dessen Verantwortung auszufüllen. 
Farbe und Abzeichen sind so anzugeben, daß die Pferde daraufhin wiederzuerkennen sind. 
3. Die Vorführungslisten des Vorjahres sind zur Musterung mitzubringen. Die in denselben als „vor- 
übergehend kriegsunbrauchbar“ bezeichneten Pferde sind vorzuführen. 
4. Nachdem von den Amtshauptleuten die Auszüge (§ 13) eingegangen sind, hat der Vertreter des Ge- 
meinde= oder Gutsbezirks die von ihm zur Aushebung im Mobilmachungsfall bestimmten Pferde 
umseitig durch Unterstreichen kenntlich zu machen (§ 18). 
In dem „Zugangs-Verzeichnis“ kommen die Spalten 6 und 7 in Fortfall und die Spalten 8 und 9 
erhalten die Nummern „6“ und „7“. 
904. 48 
8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.