Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Ist in einer dieser Verordnungen Geldstrafe ohne Bezeichnung eines Höchstbetrags 
angedroht, so darf auf eine den Betrag von dreihundert Mark übersteigende Geldstrafe 
nicht erkannt werden. 
3. Nicht beizutreibende Geldstrafen, die auf Grund einer vor dem 1. Januar 
1871 erlassenen Verordnung auferlegt werden, sind gemäß den 88§ 28, 29, 78 Absatz 2 
des Reichsstrafgesetzbuchs in Freiheitsstrafe umzuwandeln. 
. Ist in einer vor dem 1. Januar 1871 erlassenen Verordnung Geldstrafe oder 
verhältnismäßige (entsprechende) Gefängnisstrafe angedroht, so tritt an die Stelle dieser 
Strafandrohung die nachfolgende: 
1. Geldstrafe bis zu fünfzehn Mark oder Haft bis zu drei Tagen, 
wenn Geldstrafe bis zu fünf Talern oder verhältnismäßige Gefängnisstrafe, 
2. Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder Haft bis zu einer Woche, 
wenn Geldstrafe bis zu zehn Talern oder verhältnismäßige Gefängnisstrafe, 
3. Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder Haft bis zu vierzehn Tagen, 
wenn Geldstrafe von oder bis zu zwanzig Talern oder verhältnismäßige Ge- 
fängnisstrafe, 
4. Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft, 
wenn Geldstrafe bis zu fünfzig Talern oder verhältnismäßige Gefängnisstrafe, 
5. Geldstrafe bis zu neunhundert Mark oder Gefängnis bis zu drei Monaten, 
wenn Geldstrafe bis zu dreihundert Talern oder verhältnismäßige Gefängnis- 
strafe 
bisher angedroht gewesen ist. 
Bei der in diesen Verordnungen angedrohten Einziehung (Konfiskation) behält es 
auch ferner sein Bewenden. 
#5Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung, das Tragen republikanischer Ab- 
zeichen usw. betreffend, vom 14. Juli 1849 (G.= u. V.-Bl. S. 138) werden künftig, 
und zwar bei den Vereinen an ihren Vorstehern, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig 
Mark oder mit Haft bestraft. 
Dresden, den 6. Juli 1904. 
Die Ministerien des Innern, des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts und der Finanzen. 
v. Metzsch. Für den Minister: Dr. Rüger. 
Dr. Waentig. Kurth
	        
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