Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

— 309 — 
ein Staatsvertrag abgeschlossen worden ist, so wird derselbe nach erfolgter beiderseitiger 
Allerhöchster Ratifikation in der Anlage unter O hierdurch zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht. — 
Dresden, den 12. Juli 1904. 
Die Minifterien der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Finanzen. 
v. Metzsch. Dr. Rüger. 
Naumann. 
□ 
Seine Majestät der König von Sachsen 
und 
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen ufw. 
und Apostolische König von Ungarn 1 
haben zum Zwecke einer Vereinbarung über diejenigen Maßnahmen, welche anläßlich der 
von der königlich sächsischen Regierung beabsichtigten Ubernahme der von Zittau nach 
Reichenberg führenden Eisenbahn in das Eigentum des sächsischen Staates erforderlich 
werden, zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Staats= und Finanzminister Dr. Konrad Wilhelm Rüger 
und 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor, Geheimen Rat Dr. Paul Hermann 
Ritterstädt, 
und 
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen ufw. 
und Apostolische König von Ungarn: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, 
Dr. Ludwig Velics v. Läszlöfalva, 
von welchen nach geschehener Mitteilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, 
unter dem Vorbehalte der Ratifikation, der nachstehende Vertrag verabredet und abge- 
schlossen worden ist: 
1804. 49
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.