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von Reichenberg nach Zittau eingeräumte Betriebsrecht und wird mit diesem Tage
die gedachte Teilstrecke sowie deren gesamtes Zugehör mit Ausnahme jedoch der Fahr-
betriebsmittel ohne weiteres und frei von hypothekarischer Belastung in das Eigentum
des kaiserlich-königlichen österreichischen Ärars übergehen.
Artikel XV.
Die kaiserlich-königliche österreichische Regierung behält sich das Recht vor, das
Eigentum der mehrgedachten österreichischen Teilstrecke mit allem Zubehör, jedoch mit
Ausnahme der Fahrbetriebsmittel nach vorausgegangener einjähriger Kündigung jeder-
zeit, jedoch nur mit Beginn eines Kalenderjahres gegen Vergütung des auf dieselbe ver-
wendeten ersten Baukapitals unter Zuschlag des Anteils an den Kosten des Umbaues
der Station Reichenberg und der tatsächlichen Kosten der Ausgestaltung, beziehungsweise
Herstellung der Verkehrsstellen Ketten und Engelsberg käuflich zu erwerben.
Gleichermaßen sind in diesem Falle zu ersetzen die Kosten für sonstige, im Einver-
ständnisse mit der kaiserlich-königlichen österreichischen Regierung bewirkte Erweiterungen
und Ergänzungen der Bahnanlage, welche über das Maß der gewöhnlichen Unterhaltungs-
und Erneuerungsarbeiten hinausgehen, insoweit sie eine Wertsvermehrung der Bahn-
anlage darstellen.
Dagegen sind von dem Einlösungspreise in Abzug zu bringen die Erlöse aus
etwaigen Veräußerungen von Bestandteilen der Bahnanlagen und des Zubehörs, deren
Kosten aus dem im ersten und zweiten Absatze dieses Artikels erwähnten Anlagekapitale
bestritten worden sind.
Artikel XVI.
Im Falle des Uberganges des Eigentums der österreichischen Teilstrecke an das
kaiserlich-königliche österreichische Arar auf Grund der Artikel XIV oder XV bleibt be-
züglich des sodann notwendigen Betriebswechsels an der sächsisch-österreichischen Grenze,
sowie der Regelung der Anschlußverhältnisse eine besondere Vereinbarung zwischen den
beiden hohen Regierungen vorbehalten.
Heerbei soll auf die tunlichste Herabminderung der aus diesem Anlasse beiden Bahn-
verwaltungen erwachsenden Kosten für Umgestaltungen, Neuanlagen und Betriebs-
einrichtungen überhaupt Bedacht genommen und der anschließenden österreichischen Bahn-
verwaltung seitens der königlich sächsischen Staatsbahnen das möglichste Entgegenkommen
gewährt, ferner daran festgehalten werden, daß unbeschadet etwaiger sonstiger Ver-
einbarungen über die künftige Abwicklung des Zolldienstes an der beiderseitigen Reichs-
grenze die bis dahin bestandenen beriderseitigen Grenzzollämter in Reichenberg und Zittau
in ihren Einrichtungen und ihren Befugnissen keine Anderung erfahren sollen.
1904. 50