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Artikel XVII.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt
und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikationsurkunden sobald als
möglich in Dresden bewirkt werden.
Zur Beglaubigung dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige
Übereinkunft in zwei Ausfertigungen unter Beifügung ihrer Siegel eigenhändig unter—
zeichnet.
Dresden, am 26. April 1904.
#S Rüger. O Velics.
Ritterstädt.
Nr. 67. Bekanntmachung,
die Rangstellung der Obersteuerräte in der Hofrangordnung betreffend;
vom 18. Juli 1904.
Mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs ist den „Obersteuerräten“ der Hofrang
in Klasse IV Ziffer 18 der Hofrangordnung verliehen worden.
Dresden, am 18. Juli 1904.
Finanzministerium.
Dr. Rüger.
Naumann.
Berichtigung.
In dem der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Juni 1904, die Einrichtung der
Altersrentenbank betreffend, beigefügten Tarife D (S. 240 des G.= u. V.-Bl. vom Jahre 1904) muß
es in der 4. Spalte — 18. Lebensjahr des Versicherten — auf Zeile 14 — 13. Lebensjahr zur Zeit
der Einzahlung — 22.407 .CK& anstatt 20.3 07 KC heißen.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinold & Södne, Dresden.