Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Artikel XVII. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt 
und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikationsurkunden sobald als 
möglich in Dresden bewirkt werden. 
Zur Beglaubigung dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige 
Übereinkunft in zwei Ausfertigungen unter Beifügung ihrer Siegel eigenhändig unter— 
zeichnet. 
Dresden, am 26. April 1904. 
#S Rüger. O Velics. 
Ritterstädt. 
Nr. 67. Bekanntmachung, 
die Rangstellung der Obersteuerräte in der Hofrangordnung betreffend; 
vom 18. Juli 1904. 
   
  
Mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs ist den „Obersteuerräten“ der Hofrang 
in Klasse IV Ziffer 18 der Hofrangordnung verliehen worden. 
Dresden, am 18. Juli 1904. 
Finanzministerium. 
Dr. Rüger. 
Naumann. 
  
  
  
Berichtigung. 
In dem der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Juni 1904, die Einrichtung der 
Altersrentenbank betreffend, beigefügten Tarife D (S. 240 des G.= u. V.-Bl. vom Jahre 1904) muß 
es in der 4. Spalte — 18. Lebensjahr des Versicherten — auf Zeile 14 — 13. Lebensjahr zur Zeit 
der Einzahlung — 22.407 .CK& anstatt 20.3 07 KC heißen. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinold & Södne, Dresden.
	        
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