Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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#2. Die für Bureauschreiber nachgelassene erste (Assistenten-) Prüfung erstreckt sich 
im allgemeinen auf folgende Gegenstände: 
1. 
—————— b 
die Hauptgrundzüge der Reichs= und Landesverfassung, der Gemeindeordnungen, 
der Organisation und Zuständigkeit der Reichs= und Landesbehörden, 
.l die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener, 
das fiskalische Etat-, Kassen= und Rechnungswesen, 
das Archiv-, Registratur= und Aktenwesen, 
die Hauptgrundzüge der Kranken-, Unfall-, Invaliditäts= und Altersversicherung, 
das Grundbuchwesen, 
die wesentlichen Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung, 
die wesentlichen Bestimmungen über die Militärpflicht, das Militärpensionswesen 
und die Anstellung von Militäranwärtern. 
8 3. Zu Sekretären werden nur diejenigen Bureauassistenten befördert, welche 
a) die Abgangsprüfung auf einem Gymnasium oder Realgymnasium bestanden, 
b) längere Zeit in der Kanzlei oder den übrigen Dependenzen des Finanzministeriums 
gearbeitet und 
0) die nachstehend unter § 5 flg. geordnete zweite (Sekretär-) Prüfung mit Erfolg be- 
standen haben. 
# 4. Das Finanzministerium behält sich vor, von dem Erfordernisse in § 3 unter # 
bei besonderer Befähigung, ausgezeichneten Leistungen und tadelloser Führung, sowie von 
dem Erfordernisse in § 3 unter c in dem Falle abzusehen, wenn der Betreffende ent- 
weder die zweite Prüfung für den Zoll= und Steuerdienst oder die Sekretärprüfung bei 
der Verwaltung der direkten Steuern oder die entsprechende Prüfung bei der Eisenbahn- 
verwaltung mit Erfolg bestanden hat. In diesem Falle wird das Finanzministerium 
nach Befinden auch von dem Erfordernisse in § 3 unter b absehen. 
5. Die zweite (Sekretär-) Prüfung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende 
Gegenstände: 
1. 
* OSGSCPTJOO 
die Reichs= und Landesverfassung, die Gemeindeordnungen, die Organisation und 
Zuständigkeit der Reichs= und Landesbehörden, 
. die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener, 
. das fiskalische Etat-, Kassen= und Rechnungswesen, 
die Grundzüge der sächsischen Steuerverfassung, 
. Archiv-, Registratur= und Aktenwesen, 
die Grundsätze der kaufmännischen Buchführung, 
die Grundzüge der Kranken-, Unfall-, Invaliditäts= und Altersversicherung, der 
Gewerbeordnung und des Landes-Immobiliarbrandversicherungswesens,
	        
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