Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Über die bestandene Prüfung ist dem Betreffenden von der Kommission ein Zeugnis 
auszustellen. 
11. Wer die erste (Asfistenten-) Prüfung nicht bestanden hat, kann erst nach Ab- 
lauf eines Jahres zu einer anderweiten und letzten Prüfung zugelassen werden. 
Wer die zweite (Sekretär-) Prüfung nicht bestanden hat, wird, gleichviel ob die 
Zurückweisung bereits auf Grund des ungenügenden Ausfalles der schriftlichen Prüfung 
oder erst nach der mündlichen Prüfung erfolgt ist, zu einer anderweiten Prüfung nicht 
zugelassen. Bei dem Vorhandensein besonderer Umstände werden vom Finanzministerium 
Ausnahmen von dieser Vorschrift zugelassen werden. 
Dresden, am 18. Juli 1904. 
Finanzministerium. 
Dr. Rüger. 
Naumann. 
  
Nr. 69. Verordnung 
über die Prüfung der Apotheker; 
vom 30. Juli 1904. 
Die unterzeichneten Ministerien bringen hierdurch die unter O nachstehende, gemäß 
§ 29 der Reichsgewerbeordnung vom Bundesrate beschlossene und am 16. Mai 1904 
vom Reichskanzler im Zentralblatte für das Deutsche Reich (XXXII. Jahrg. S. 150 flg.) 
bekannt gemachte Prüfungsordnung für Apotheker, welche am 1. Oktober 1904 anstatt 
der im genannten Zentralblatte am 5. März 1875 wegen der Apotheker und am 
13. November 1875 wegen der Apothekergehilfen bekannt gemachten Prüfungsvor— 
schriften in Kraft tritt, für das Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntnis und ver— 
ordnen zu ihrer Ausführung, was folgt. 
1. Die Befugnisse der Zentralbehörden im Sinne von § 1 Ziffer 1, § 2 Absatz 3, 
8 3 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und 2, § 31, § 32 Absatz 2, § 36 Absatz 1 und § 37 
der Prüfungsordnung werden von dem Ministerium des Innern und dem Ministerium 
des Kultus und öffentlichen Unterrichts gemeinsam ausgeübt. 
Geschäftsführende Behörde ist das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unter- 
richts, an welches daher alle Eingaben usw. zu richten sind, und welchem gemäß § 16
	        
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