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Absatz 3 der Prüfungsordnung unter Beifügung der Prüfungsakten Bericht zu erstatten
und Rechnung zu legen ist.
Das Ministerium des Innern allein übt die in § 35 Absatz 2 der Prüfungsordnung
den Landesregierungen eingeräumte Befugnis aus und ist die zuständige Behörde im
Sinne von § 35 Absatz 4 der Prüfungsordnung.
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts allein beschließt über Zu-
lassung eines Bewerbers gemäß § 17 Absatz 1, erteilt das Prüfungszeugnis gemäß § 30
Absatz 3 und bildet die Landeszentralbehörde bei Ausnahmebewilligungen auf Grund von
§ 38 der Prüfungsordnung.
2. Prüfungskommissionen für die pharmazeutische Vorprüfung bestehen nach wie
vor bis auf weiteres in Bautzen, Dresden, Leipzig, Chemnitz und Zwickau.
Für die pharmazeutische Prüfung besteht eine Prüfungskommission bei der Univer-
sität Leipzig.
3. Aufsichtsbehörde im Sinne von § 3 Absatz 3, § 4, § 5 und § 13 der Prüfungs-
ordnung ist die zuständige Kreishauptmannschaft.
4. Die Gebühren für die pharmazeutische Vorprüfung sind, wie auf Grund von
§ 7 der Prüfungsordnung hierdurch bestimmt wird, an die Kasse der zuständigen Kreis-
hauptmannschaft, die Gebühren für die pharmazeutische Prüfung an die Prüfungskom-
mission in Leipzig einzuzahlen.
5. Die Verordnung vom 20. Juli 1883 (G.= u. V.-Bl. S. 51 flg.) tritt, soweit
sie die Prüfung der Apotheker betrifft, am 1. Oktober 1904 außer Kraft.
Dresden, am 30. Juli 1904.
Die Ministerien des Innern
und des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Für den Minister: Für den Minister:
Merz. Dr. Waentig.
Scheibe.