Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden für drei Jahre 
von derjenigen Behörde ernannt, welche die Aufsicht über die Apotheken an dem Sitze 
der Prüfungskommission führt. 
Für die Prüfung von Lehrlingen, welche von einem der prüfenden Apotheker aus- 
gebildet worden sind, ist der Stellvertreter einzuberufen. 
& 4. Die Prüfungen werden in der zweiten Hälfte der Monate März, Juni, 
September und Dezember jeden Jahres an den von der Aufsichtsbehörde (8 3) fest- 
zusetzenden Tagen abgehalten. 
5. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt vorbehältlich des § 2 Absatz 3 durch die 
Aufsichtsbehörde, in deren Bezirke die Lehrzeit beendet wird. Den Zulassungsantrag hat 
der ausbildende Apotheker spätestens bis zum 15. des vorhergehenden Monats ein- 
zureichen; spätere Meldungen dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden. 
66. Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen: 
1. Der Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung. Der Nachweis ist 
zu führen durch das von einem Gymnasium, einem Realgymnasium oder einer 
Oberrealschule des Deutschen Reichs ausgestellte Zeugnis der Reife für Prima. 
Inhaber eines Zeugnisses einer Oberrealschule haben außerdem den Nachweis 
zu erbringen, daß sie bereits bei Zulassung zur Apothekerlaufbahn in der lateinischen 
Sprache diejenigen Kenntnisse besessen haben, welche für die Versetzung nach der 
Obersekunda eines Realgymnasiums notwendig sind. Dieser Nachweis ist durch 
ein auf Grund stattgehabter Prüfung ausgestelltes Zeugnis eines Gymnasiums 
oder Realgymnasiums zu führen. 
2. Das Zeugnis des ausbildenden Apothekers über die Dauer der Ausbildung, die 
Führung und die Leistungen des Lehrlings während der Ausbildungszeit nach 
beigefügtem Muster 1. Das Zeugnis muß von dem zuständigen Medizinalbeamten 
(Kreisarzt, Bezirksarzt usw.) hinfichtlich der Dauer der Ausbildungszeit amtlich 
bestätigt sein. Die Ausbildung umfaßt einen Zeitraum von drei Jahren, für die 
Inhaber des Reifezeugnisses einer neunstufigen höheren Lehranstalt einen solchen 
von zwei Jahren und muß in Apotheken des Deutschen Reichs erfolgen. In die 
Ausbildungszeit wird der Prüfungsmonat eingerechnet. Sie darf nicht unter- 
brochen sein; doch können Unterbrechungen, die in Urlaub oder Krankheit und 
ähnlichen entschuldbaren Anlässen ihre Ursache haben, bis zur Gesamtdauer von 
acht Wochen in die Ausbildungszeit eingerechnet werden. 
3. Das Tagebuch, welches der Lehrling während seiner Ausbildungszeit über die im 
Laboratorium unter Aufsicht des ausbildenden Apothekers oder Gehilfen aus- 
geführten pharmazeutischen Arbeiten führen und das eine kurze Beschreibung der 
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