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Die Aufgaben zu 2 und 3 werden aus je einer hierzu angelegten Sammlung durch
das Los bestimmt, die Verordnungen zu den Arzneiformen von den Examinatoren unter
tunlichster Benutzung der Tagesrezeptur gegeben.
Die Lösung der Aufgaben geschieht unter ständiger Aufsicht je eines der beiden
prüfenden Apotheker.
&11. III. Zweck der mündlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling die
Arzneimittel kennt und fie von anderen Mitteln zu unterscheiden weiß, ob er die Grund-
lehren der Botanik, der pharmazeutischen Chemie und Phyfik beherrscht und ob er sich
hinlänglich mit den gesetzlichen Bestimmungen bekannt gemacht hat, welche für die Tätig-
keit eines Gehilfen maßgebend sind.
Er hat:
1. mehrere frische oder getrocknete Pflanzen zu bestimmen;
2. mehrere Drogen und pharmazeutisch-chemische Pröparate zu erkennen und ihre
Abstammung, ihre Anwendung zu pharmazeutischen Zwecken sowie die vorkom-
menden Verfälschungen zu erläutern;
3. Fragen aus den Grundlehren (Absatz 1) und aus der Apotheken-Gesetzgebung zu
beantworten.
Bei der Prüfung hat der Prüfling auch die während der Ausbildungszeit angelegte
Pflanzensammlung nebst einer Bescheinigung des ausbildenden Apothekers vorzulegen,
daß, soweit ihm bekannt, der Prüfling die Pflanzen selbst gesammelt hat.
#12. Für die Prüfung sind zwei Tage bestimmt.
In der Regel find nicht mehr als vier Prüflinge zu einer mündlichen Prüfung
zuzulassen.
13. Uber den Gang der Prüfung eines jeden Prüflings wird eine Niederschrift
aufgenommen, welche von dem Vorsitzenden und den beiden Mitgliedern der Kommission
zu unterzeichnen und zu den Akten der Aufsichtsbehörde zu nehmen ist.
#l 14. Für diejenigen Prüflinge, welche die Prüfung bestanden haben, wird un-
mittelbar nach Beendigung der Prüfung ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission
unterzeichnetes Zeugnis nach dem beigefügten Muster 2 ausgefertigt und nebst den gemäß
§ 6 vorgelegten Zeugnissen dem ausbildenden Apotheker zur Aushändigung an den Prüf-
ling zugestellt.
In dem Prüfungszeugnis ist das Gesamtergebnis durch eine der Zensuren „sehr gut",
„gut“, „genügend“ zu bezeichnen.
* 15. Das Nichtbestehen der Prüfung hat die Verlängerung der Ausbildungszeit
um drei bis sechs Monate zur Folge; nach dieser Frist muß die Prüfung vollständig
wiederholt werden.
1204. 52
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