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Vorstehende Bestimmungen, sowie die der nachstehenden Lehr= und Prüfungsordnung
gelten auch für die auf Grund von § 35 des Gesetzes vom 22. August 1876 (G.= u.
V.-Bl. S. 317 flg.) genehmigten Privatrealschulen.
Dresden, am 8. Januar 1904.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Seydewitz.
Kotte.
Lehr= und Prüfungsordnung für die Realschulen.
Vorbemerkung.
Die Realschulen sind Lehranstalten mit selbständigen Bildungszwecken, bestimmt, für
den unmittelbaren Ubergang in das bürgerliche Leben eine über das Ziel der Volksschulen,
wie sie dermalen bestehen, hinausgehende allgemeine Bildung zu vermitteln.
Ihr Lehrziel entspricht im wesentlichen dem der Untersekunda eines Realgymnasiums.
Sie erreichen aber dieses Ziel durch vorzugsweise Pflege des deutschen Unterrichts und
gewähren ihren als reif entlassenen Schülern in allen Unterrichtsfächern der Schule einen
für den unmittelbaren Übergang in das bürgerliche Leben geeigneten Abschluß.
Mit den drei untersten Klassen der Realschulen können nach dem Lehrplane der Real-
gymnasien einzurichtende Progymnasialklassen verbunden werden, welche ihren Schülern
nach erfolgreichem Besuche die Möglichkeit gewähren, in die entsprechende Klasse eines
Gymnasiums oder Realgymnasiums überzutreten.
Weitergehende Einrichtungen bedürfen der Genehmigung der obersten Schulbehörde.
A. Lehrordnung.
I. Der Unterricht im allgemeinen.
Unterrichts- # 1. Der Unterricht der Realschulen umfaßt:
gegenstände. a) von wissenschaftlichen Fächern: Religion, Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte,
Erdkunde, Rechnen und Mathematik, Naturbeschreibung, Naturlehre (Physik,
Chemie),
b) von Künsten und Fertigkeiten: Linear= und Freihandzeichnen, Schreiben, Gesang,
Turnen.