Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Vorstehende Bestimmungen, sowie die der nachstehenden Lehr= und Prüfungsordnung 
gelten auch für die auf Grund von § 35 des Gesetzes vom 22. August 1876 (G.= u. 
V.-Bl. S. 317 flg.) genehmigten Privatrealschulen. 
Dresden, am 8. Januar 1904. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 
Kotte. 
Lehr= und Prüfungsordnung für die Realschulen. 
Vorbemerkung. 
Die Realschulen sind Lehranstalten mit selbständigen Bildungszwecken, bestimmt, für 
den unmittelbaren Ubergang in das bürgerliche Leben eine über das Ziel der Volksschulen, 
wie sie dermalen bestehen, hinausgehende allgemeine Bildung zu vermitteln. 
Ihr Lehrziel entspricht im wesentlichen dem der Untersekunda eines Realgymnasiums. 
Sie erreichen aber dieses Ziel durch vorzugsweise Pflege des deutschen Unterrichts und 
gewähren ihren als reif entlassenen Schülern in allen Unterrichtsfächern der Schule einen 
für den unmittelbaren Übergang in das bürgerliche Leben geeigneten Abschluß. 
Mit den drei untersten Klassen der Realschulen können nach dem Lehrplane der Real- 
gymnasien einzurichtende Progymnasialklassen verbunden werden, welche ihren Schülern 
nach erfolgreichem Besuche die Möglichkeit gewähren, in die entsprechende Klasse eines 
Gymnasiums oder Realgymnasiums überzutreten. 
Weitergehende Einrichtungen bedürfen der Genehmigung der obersten Schulbehörde. 
A. Lehrordnung. 
I. Der Unterricht im allgemeinen. 
Unterrichts- # 1. Der Unterricht der Realschulen umfaßt: 
gegenstände. a) von wissenschaftlichen Fächern: Religion, Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte, 
Erdkunde, Rechnen und Mathematik, Naturbeschreibung, Naturlehre (Physik, 
Chemie), 
b) von Künsten und Fertigkeiten: Linear= und Freihandzeichnen, Schreiben, Gesang, 
Turnen.
	        
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