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4. ausreichende Kenntnisse in den das Apothekenwesen betreffenden gesetzlichen Be—
stimmungen darzutun.
In der Regel werden nicht mehr als vier Kandidaten zu einem Prüfungstermine
zugelassen.
& 25. Uber die mündlichen Prüfungen (§§ 23, 24) wird für jeden Kandidaten
eine besondere Niederschrift unter Anführung der Prüfungsgegenstände aufgenommen und
von den Examinatoren vollzogen.
#26. Uber jede der in den Prüfungsabschnitten I, II A und IIB (8§ 20 bis 22)
zu fertigenden einzelnen Arbeiten sowie über den Ausfall eines jeden Teiles der Prüfungs-
abschnitte III A und IIIB (§§ 23 und 24) wird eine Zensur erteilt. Hierbei sind nur
die Bezeichnungen sehr gut (1) — gut (2) — genügend (3) — ungenügend (4) —
schlecht (5) zulässig. Die Zensur wird erteilt: in dem Abschnitt I von sämtlichen Mit-
gliedern der Kommission, mit Einschluß des Vorsitzenden und mit Ausschluß des Lehrers
der Physik, in den übrigen Abschnitten von den zuständigen Examinatoren. Ergibt sich
bei der Erteilung der Zensur für die einzelnen Arbeiten im Abschnitt I Stimmengleich-
heit, so entscheiden die Stimmen, welche sich für die mindergünstige Zensur aussprechen.
Die Zensur wird bei den mündlichen Prüfungen in der Niederschrift (§ 25) vermerkt.
&27. Wird in den Abschnitten I, II A oder IIB für eine Arbeit, in dem Ab-
schnitte IIIB für einen Teil dieses Abschnitts die Zensur „ungenügend“ (4) oder „schlecht“ (5)
erteilt, oder werden in dem Abschnitte III A eine Stimme für die Zensur „schlecht“ (5)
oder zwei Stimmen für die Zensur „ungenügend“ (4) abgegeben, so gilt der betreffende
Prüfungsabschnitt als nicht bestanden.
Wer bei der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel während der Prüfung betroffen
wird, ist auf sechs Monate zurückzustellen. Der Prüfungsabschnitt gilt in diesem Falle
als nicht bestanden.
Tritt ein Kandidat ohne genügende Entschuldigung von einem bereits begonnenen
Prüfungsabschnitte zurück, so kann durch einen mit Zustimmung des Vorsitzenden gefaßten
Beschluß der Prüfungskommission der betreffende Prüfungsabschnitt für nicht bestanden
erklärt werden.
Nach dem Ergebnisse der Einzelzensuren wird die Zensur für jeden in allen Teilen
bestandenen Prüfungsabschnitt in der Weise bestimmt, daß die Summe der Zensuren für
die einzelnen Teile des Abschnitts durch die Anzahl der Teile dividiert wird. Ergibt sich
bei der Division ein Bruch, so wird dieser bei Festsetzung der Zensur für den Abschnitt
ohne Abrundung eingestellt.