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worden ist, hat der Kandidat durch ein Zeugnis zu erbringen, das eine eingehende Wür—
digung seiner Tätigkeit enthält. Das Zeugnis ist von dem Apotheker, der die Ausbildung
geleitet hat, nach dem Muster 4 auszustellen und von dem zuständigen Medizinalbeamten afe4.
zu beglaubigen.
Gewinnt die zuständige Behörde (§ 1) nicht die Überzeugung, daß der Kandidat
durch seine Beschäftigung den nach Absatz 3 zu stellenden Anforderungen entsprochen hat,
so hat der Kandidat die Tätigkeit als Gehilfe während eines von der Behörde zu be-
stimmenden Zeitraums fortzusetzen.
C. Erteilung der Approbation.
36. Nach Ablauf der im § 35 vorgeschriebenen Gehilfenzeit hat der Kandidat
bei der zuständigen Behörde (§ 1) des Bundesstaats, in dem er die pharmazeutische
Prüfung bestanden hat, die Erteilung der Approbation als Apotheker zu beantragen.
Dabei sind einzureichen:
das Prüfungszeugnis (§ 30), die Zeugnisse über die nach der pharmazeutischen
Prüfung abgeleistete regelmäßige Tätigkeit als Apothekergehilfe (§ 35) und die
auf die Zeit seit Ablegung der pharmazeutischen Prüfung bezüglichen polizeilichen
Führungszeugnisse sowie eine Geburtsurkunde.
Die Approbation wird nach dem beigefügten Muster 5 erteilt.
Ufte
37. Dem Reichskanzler werden von den Behörden (§ 1) Verzeichnisse der in dem nne
abgelaufenen Jahre Approbierten eingereicht.
D. Ausnahmen.
&38. Von den Vorschriften in § 6 Ziffer 1 und 2, § 17 Absatz 4 Ziffer 2, § 28
Absatz 2 und § 32 Absatz 1 kann der Reichskanzler in Übereinstimmung mit der zu-
ständigen Landes-Zentralbehörde Ausnahmen zulassen.
Mit dem Gesuch um Dispensation von der Vorschrift des § 32 Absatz 1 ist zugleich
eine Erklärung der bisherigen Prüfungskommission wegen etwaiger dem Wechsel der
Kommission entgegenstehender Bedenken vorzulegen.
E. Schluß und Übergangsbestimmungen.
*39. Auf die Lehrlings-, Gehilfen= und Studienzeit ist die Militärdienstzeit nicht
anzurechnen.
40. Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Oktober 1904 in Kraft.
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