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Käfige usw., die zu Transporten von voraussichtlich mehr als 36 Stunden Dauer be—
nutzt werden, mit zweckmäßigen Vorrichtungen zum Tränken und bei Beförderung von
Kleinvieh auch zum Füttern der Tiere versehen sein, es sei denn, daß von seiten des
Absenders für die Fütterung und Tränkung auf Unterwegsstationen in anderer Weise
Vorsorge getroffen ist. Der Boden der Behälter muß mit Heu, Stroh, Sand, Torfmull
oder Sägespänen bedeckt sein. Bei der Verladung ist darauf zu achten, daß zu den Be-
hältern ausreichend frische Luft treten kann; insbesondere dürfen andere Güter nicht auf
die Käfige, Kisten, Körbe usw. und diese nur dann übereinander verladen werden, wenn
durch Anbringung von Leisten oder dergleichen dafür gesorgt ist, daß zwischen dem Boden
des oberen und dem Deckel des unteren Behälters ein luftiger Raum von mindestens
3 Zentimeter Höhe frei bleibt.
(s) Bei Festsetzung der größten Zahl der in einem Wagen zu verladenden Tiere ist
davon auszugehen, daß Großvieh nicht aneinander und gegen die Wandung des Wagens
gepreßt stehen darf. Dieser Vorschrift ist genügt, wenn ein Mann sich zwischen den ein-
geladenen Tieren hindurch bewegen kann. Bei der Querverladung muß außerdem zwischen
den Tieren und den Wagenwänden so viel Raum bleiben, daß eine Verletzung der Tiere
durch Aufscheuern und dergleichen am Kopfe oder am Hinterteile vermieden wird. Klein-
vieh muß die Möglichkeit haben, sich zu legen. Die Entscheidung darüber, ob diesen
Vorschriften entsprochen ist, steht dem diensthabenden Stationsbeamten zu.
(4) Großvieh und Kleinvieh sowie Tiere verschiedener Gattung dürfen in denselben
Wagen nur dann verladen werden, wenn jede Gattung durch Schranken, Bretter= oder
Lattenverschläge von der anderen getrennt wird. Auch in Käfigen, Kisten und dergleichen
müssen Tiere verschiedener Gattung durch Verschläge und dergleichen voneinander getrennt
werden. Bei der Beförderung von Muttertieren mit saugenden Jungen finden vor-
stehende Beschränkungen nicht statt.
(5) Die mit unverpacktem Geflügel beladenen Wagen sind unter Bleiverschluß zu
befördern.
(6) Das Bestreuen der Fußböden offener Wagen und der nur mit Lattenwänden
versehenen bedeckten Wagen mit brennbarem Material ist unzulässig.
II. Beförderung.
84.
(1) Die Beförderung lebender Tiere erfolgt in Viehzügen, Güterzügen und nach
näherer Bestimmung der Bahnverwaltungen in Personenzügen.
(2) Viehzüge sollen auf Strecken mit regelmäßigem starken Viehverkehr an bestimmten
von den Eisenbahnverwaltungen bekannt zu machenden Tagen — regelmäßig oder nur
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