Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Käfige usw., die zu Transporten von voraussichtlich mehr als 36 Stunden Dauer be— 
nutzt werden, mit zweckmäßigen Vorrichtungen zum Tränken und bei Beförderung von 
Kleinvieh auch zum Füttern der Tiere versehen sein, es sei denn, daß von seiten des 
Absenders für die Fütterung und Tränkung auf Unterwegsstationen in anderer Weise 
Vorsorge getroffen ist. Der Boden der Behälter muß mit Heu, Stroh, Sand, Torfmull 
oder Sägespänen bedeckt sein. Bei der Verladung ist darauf zu achten, daß zu den Be- 
hältern ausreichend frische Luft treten kann; insbesondere dürfen andere Güter nicht auf 
die Käfige, Kisten, Körbe usw. und diese nur dann übereinander verladen werden, wenn 
durch Anbringung von Leisten oder dergleichen dafür gesorgt ist, daß zwischen dem Boden 
des oberen und dem Deckel des unteren Behälters ein luftiger Raum von mindestens 
3 Zentimeter Höhe frei bleibt. 
(s) Bei Festsetzung der größten Zahl der in einem Wagen zu verladenden Tiere ist 
davon auszugehen, daß Großvieh nicht aneinander und gegen die Wandung des Wagens 
gepreßt stehen darf. Dieser Vorschrift ist genügt, wenn ein Mann sich zwischen den ein- 
geladenen Tieren hindurch bewegen kann. Bei der Querverladung muß außerdem zwischen 
den Tieren und den Wagenwänden so viel Raum bleiben, daß eine Verletzung der Tiere 
durch Aufscheuern und dergleichen am Kopfe oder am Hinterteile vermieden wird. Klein- 
vieh muß die Möglichkeit haben, sich zu legen. Die Entscheidung darüber, ob diesen 
Vorschriften entsprochen ist, steht dem diensthabenden Stationsbeamten zu. 
(4) Großvieh und Kleinvieh sowie Tiere verschiedener Gattung dürfen in denselben 
Wagen nur dann verladen werden, wenn jede Gattung durch Schranken, Bretter= oder 
Lattenverschläge von der anderen getrennt wird. Auch in Käfigen, Kisten und dergleichen 
müssen Tiere verschiedener Gattung durch Verschläge und dergleichen voneinander getrennt 
werden. Bei der Beförderung von Muttertieren mit saugenden Jungen finden vor- 
stehende Beschränkungen nicht statt. 
(5) Die mit unverpacktem Geflügel beladenen Wagen sind unter Bleiverschluß zu 
befördern. 
(6) Das Bestreuen der Fußböden offener Wagen und der nur mit Lattenwänden 
versehenen bedeckten Wagen mit brennbarem Material ist unzulässig. 
II. Beförderung. 
84. 
(1) Die Beförderung lebender Tiere erfolgt in Viehzügen, Güterzügen und nach 
näherer Bestimmung der Bahnverwaltungen in Personenzügen. 
(2) Viehzüge sollen auf Strecken mit regelmäßigem starken Viehverkehr an bestimmten 
von den Eisenbahnverwaltungen bekannt zu machenden Tagen — regelmäßig oder nur 
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