Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

— 344 — 
III. 
§§ 36, 37 und 38 erhalten folgende veränderte Fassung: 
8 36. 
Ständische Kanzleien, Archiv und Bibliothek. Bureandirektor. 
Die Benutzung des ständischen Archives steht der Staatsregierung nach vor- 
herigem Einvernehmen mit dem Präsidenten der betreffenden Kammer, um deren 
Akten es sich handelt, frei. 
Will eine Kammer oder ein Mitglied derselben von Akten der anderen 
Kammer, welche während des laufenden Landtages ergangen sind, Einsicht 
nehmen, so kann dies nur mit Genehmigung des Präsidenten dieser Kammer 
geschehen. 
Die Ergänzung der ständischen Bibliothek erfolgt nach den Vorschlägen eines 
von den Direktorien beider Kammern zu wählenden Ausschusses. 
Für die Leitung der Kanzleien beider Kammern, sowie für die Verwaltung 
des Archivs wird von den Ständen ein Bureaudirektor ernannt, wozu die Di- 
rektorien beider Kammern gemeinschaftlich jedesmal 3 geeignete Bewerber in 
Vorschlag bringen. Können sich die Direktorien nicht über die vorzuschlagenden 
Personen oder die Kammern nicht über die Wahl aus denselben vereinigen, so 
ist die Wahl in der Weise vorzunehmen, daß abwechselnd die eine Kammer, und 
zwar beim ersten Male die erste Kammer, drei Bewerber vorschlägt, und die 
andere Kammer aus denselben den Bureaudirektor wählt. 
Von der Anstellung und Verpflichtung des Bureaudirektors ist dem Gesamt- 
ministerium Nachricht zu geben. 
Derselbe hat eine Dienstwohnung im Ständehause. Sein übriges Dienst- 
einkommen wird im Einverständnisse mit dem Gesamtministerium festgesetzt. 
837. 
Weitere ständische Weamte und Hilfspersonal. 
Die übrigen ständischen Beamten, insbesondere die zur Verwaltung der 
Bibliothek und des Ständehauses erforderlichen Beamten werden von den Prä— 
fidenten nach Maßgabe des Staatshaushalts-Etats angestellt und deren Dienst- 
einkommen im Einverständnisse mit dem Gesamtministerium festgesetzt. 
Die nicht bloß vorübergehend angestellten ständischen Beamten einschließlich 
des Bureaudirektors dürfen kein Staats= oder Privatamt neben ihrem Amte be- 
kleiden. Sie haben die Rechte und Pflichten der Zivilstaatsdiener, insbesondere
	        
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