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auch den Anspruch auf Penfion für sich und ihre Angehörigen und unterliegen
auch hinsichtlich ihrer Entlassung und Versetzung in den Ruhestand den für die
Zivilstaatsdiener geltenden Bestimmungen.
Dienst- und Anstellungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen sind die
Präsidenten, soweit nicht wegen der Anstellung des Bureaudirektors in § 36
Absatz 4 etwas anderes vorgeschrieben ist. Die in den Bestimmungen für die
Zivilstaatsdiener der Ministerialbehörde vorbehaltenen Befugnisse werden vom
Gesamtministerium im Einverständnisse mit den Präsidenten wahrgenommen.
Das für jede Tagung des Landtags erforderliche Kanzlei= und Dienerpersonal
wird, soweit es für die Dienstleistung einer einzelnen Kammer bestimmt ist, von
dem Präsidenten dieser Kammer, im übrigen von beiden Präsidenten gemein-
schaftlich angenommen. Die Entlohnung der zur gemeinschaftlichen Dienstleistung
angenommenen Bediensteten wird von den Präsidenten beider Kammern, die
Entlohnung des für die Dienstleistung einer Kammer angenommenen Personals
von deren Präsidenten festgesetzt. Doch haben sich im letzteren Falle die Prä-
sidenten beider Kammern zur Erzielung möglichster Gleichheit der Entlohnung
miteinander zu vernehmen.
Die allgemeine Dienstaufsicht über das gesamte Beamten-, Kanzlei= und
Dienerpersonal führt nach Weisung der Präfidenten der Bureaudirektor.
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Candtagsaufwand.
Der durch den Landtag und die ständische Verwaltung entstehende Aufwand
wird aus der Staatskasse bestritten.
Die wegen Besorgung des Kassenwesens weiter erforderlichen Einrichtungen
wird das Gesamtministerium, im Einverständnis mit den Präsidenten beider
Kammern, treffen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 9. August 1904.
— Georg.
Georg von Metzsch.