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nach § 1 angehört, ausscheiden und die Mitgliedschaft eines benachbarten Bezirksvereins
erlangen.
Entstehen hieraus Unzuträglichkeiten, so kann die Kreishauptmannschaft verfügen, daß
die beteiligten Arzte in denjenigen Bezirksverein überzutreten haben, dem sie nach § 1
anzugehören haben würden.
3. Approbierte Zahnärzte können auf ihren Antrag durch Beschluß eines Bezirks-
vereins als Mitglieder ausgenommen werden.
& 4. Die Aufgaben der Bezirksvereine sind: die Förderung der öffentlichen Ge-
sundheitspflege, der ärztlichen Wissenschaft und Kunst und der wirtschaftlichen Interessen
der Arzte, die Pflege des Gemeingeistes und die Aufrechterhaltung und Stärkung der
Standesehre unter den Standesgenossen, die Förderung des gedeihlichen kollegialen Ver-
hältnisses zwischen denselben und die Schlichtung der unter ihnen entstandenen Streitig-
keiten, endlich die Herstellung von Einrichtungen, welche die Unterstützung notleidender
und hilfsbedürftiger Mitglieder oder deren Familien bezwecken.
Insbesondere sind die Bezirksvereine befugt, durch Vertreter gemeinschaftlich mit den
Krankenkassen die Bedingungen für die von diesen zu gewährende ärztliche Behandlung
zu regeln und Streitigkeiten zwischen Ärzten und Krankenkassen zu schlichten. Kommt
hierbei zwischen den Vertretern des Bezirksvereins und der Krankenkasse keine Einigung
zustande, so hat auf Antrag eines oder beider Teile die Aufsichtsbehörde der Krankenkasse
die Vermittelung zu übernehmen.
Außerdem können die Bezirksvereine bei den zuständigen Behörden Anträge stellen
und von diesen zu sachverständigen Gutachten innerhalb ihres Wirkungskreises heran-
gezogen werden.
5. Jeder Bezirksverein hat Satzungen aufzustellen, in welchen insbesondere über
die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes, welcher aus mindestens drei Mitgliedern
zu bestehen hat, über die zur Regelung der Krankenkassenverhältnisse berufenen Vertreter
sowie über die Aufbringung und Umlegung der erforderlichen Mittel Bestimmungen zu
treffen find.
Die Satzungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern.
6. Sämtliche in einem Regierungsbezirke bestehenden Bezirksvereine bilden zu-
sammen einen ärztlichen Kreisverein. Die Kreisvereine sind gleichfalls Körperschaften
des öffentlichen Rechts.
Die Kreisvereine haben außer den ihnen durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen
Angelegenheiten die Aufgaben ihres weiteren Bezirks entsprechend § 4 wahrzunehmen.
Die Angelegenheiten der Kreisvereine werden von Arztekammern besorgt, die aus
Abgeordneten der zum Kreisvereine gehörigen Bezirksvereine bestehen; und zwar wählen