Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Bezirksvereine mit weniger als 25 Mitgliedern 1 Abgeordneten, Bezirksvereine mit 
25 bis 49 Mitgliedern 2, solche mit 50 bis 99 Mitgliedern 3 und solche mit 100 
und mehr Mitgliedern 4 Abgeordnete. Die Wahl erfolgt in einer hierzu einberufenen 
Versammlung des Bezirksvereins durch schriftliche Abstimmung. 
Außerdem gehören der Ärztekammer der medizinische Beirat der Kreishauptmann- 
schaft und die vom Kreisvereine gewählten außerordentlichen Mitglieder des Landes- 
medizinalkollegiums an. 
Die Arztekammer wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 
Dem Vorsitzenden liegt die Anberaumung und Leitung der Verhandlungen und die 
Vertretung der Kammer und des Kreisvereins nach außen, insbesondere die Abgabe von 
Erklärungen in deren Namen ob. 
Solange ein gewählter Vorsitzender oder Stellvertreter desselben nicht vorhanden 
ist, erfolgt die Einberufung und Leitung der Arztekammer durch den medizinischen Beirat 
der Kreishauptmannschaft oder ein anderes von dieser bestimmtes Mitglied der Kammer. 
Die Arztekammern find berechtigt, zu gemeinschaftlichen Beratungen zusammen- 
zutreten und gemeinschaftliche Beschlüsse zu fassen. 
#&# 7. Die ärztlichen Bezirks= und Kreisvereine sind der Aufsicht der Kreishauptmann- 
schaften unterstellt, welche insbesondere darauf zu achten haben, daß die Vereine und 
deren Vertreter ihre Obliegenheiten erfüllen und sich ungesetzlicher Maßregeln, ins- 
besondere einer Überschreitung ihrer Zuständigkeit enthalten. Zu diesem Zwecke können 
die Kreishauptmannschaften gegenüber den Vorstandsmitgliedern der Bezirksvereine und 
den Mitgliedern der Arztekammern von ihren gesetzlichen Zwangsbefugnissen Gebrauch 
machen. 
&#. Die Standesordnung, welche von dem Ministerium des Innern nach Gehör 
der Bezirksvereine, der Arztekammern und des Landesmedizinalkollegiums erlassen und 
nötigenfalls geändert wird, hat eine Zusammenstellung derjenigen Pflichten zu enthalten, 
die den Mitgliedern der Bezirksvereine in Ausübung ihres Berufs und zur Wahrung 
der Ehre und des Ansehens ihres Standes innerhalb und außerhalb ihrer Berufstätig- 
keit obliegen. 
&9. Die Untersuchung und Entscheidung wegen Zuwiderhandlungen gegen die 
Standesordnung erfolgt durch ärztliche Ehrengerichte. 
10. Ehrengerichte erster Instanz sind die Ehrenräte. Für jeden Regierungs- 
bezirk wird am Sitze der Kreishauptmannschaft ein Ehrenrat gebildet, der aus einem 
ärztlichen Vorsitzenden, drei ärztlichen Beisitzern, welche den Vorsitzenden im Falle seiner 
Behinderung in der durch die Wahl bestimmten Reihenfolge zu vertreten haben, und 
einem juristischen Beisitzer besteht. 
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