Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Zu 85 der 
Ärzteordnung. 
Zu 86 der 
Ärzteordnung. 
Zu § 9 der 
Arzteordnung. 
— 354 — 
5. Rückständige Beiträge sind auf Antrag des Vorstandes des Bezirksvereins in 
Gemäßheit des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungs- 
sachen vom 18. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 294) einzutreiben. 
6. Die Abgeordneten der Bezirksvereine zu den Arztekammern werden aller drei 
Jahre neu gewählt. Ersatzwahlen gelten nur für die Dauer der regelmäßigen Wahlen. 
Die regelmäßigen Wahlen sind in dem Wahljahre bis zum 1. Dezember dem 
medizinischen Beirate der Kreishauptmannschaft, Ersatzwahlen sofort nach deren Vornahme 
dem Vorsitzenden der Arztekammer schriftlich anzuzeigen. 
& 7. Die Arztekammern halten ihre Sitzungen nach Bedarf. 
Regelmäßig hat jedoch alljährlich, und zwar spätestens vier Wochen vor dem für die 
Plenarversammlung des Landesmedizinalkollegiums bestimmten Zeitpunkte, zur Vor- 
beratung der für diese Plenarversammlung aufgestellten Tagesordnung eine Sitzung 
stattzufinden. 
Jede Arztekammer hat für ihre Verhandlungen und die Erledigung sonstiger 
Geschäfte eine Geschäftsordnung aufzustellen, in welcher insbesondere auch die den Mit- 
gliedern der Ärztekammer zu gewährenden Tagegelder und Entschädigungen für Fort- 
kommen festzusetzen sind. 
&#Die Arztekammer hat die Jahresrechnungen des Kreisvereins zu prüfen und 
richtig zu sprechen und die jährlichen Voranschläge aufzustellen. 
Der durch notwendige Ausgaben der Kreisvereine erwachsende Aufwand ist, soweit 
hierfür nicht in anderer Weise Deckung vorhanden ist, durch Umlegung auf die zugehörigen 
Bezirksvereine nach Verhältnis ihrer Mitgliederzahl aufzubringen. 
&90Die ärztliche Standesordnung, welche im wesentlichen der durch die 
Verordnungen vom 14. März 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 75) und vom 5. Juni 1902 
— (G.= u. V.-Bl. S. 150) festgestellten Fassung entspricht, folgt als Anlage I. 
Zu 8§ 10 
und 11 der 
Arzteordnung. 
Zu § 23 der 
10. Für die Wahlen zu den ärztlichen Ehrengerichten ist die als Anlage II bei- 
folgende Wahlordnung aufgestellt worden. 
8 11. Für das ehrengerichtliche Verfahren wird die als Anlage lll beifolgende 
Arzteordnung ärztliche Ehrengerichtsordnung erlassen. 
6#12. Die Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 23. März 1896, be- 
treffend die ärztlichen Bezirksvereine vom 23. März 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 84), sowie 
die Verordnung, die ärztlichen Bezirks= und Kreisvereine und die pharmazeutischen Kreis- 
vereine betreffend, vom 14. März 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 75 flg.) nebst der zugehörigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.